JudikaturOGH

8Ob34/10y – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. April 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** A***** AG, *****, vertreten durch GKP Gabl Kogler Papesch Leitner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei O***** D*****, wegen 693,17 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 27. Jänner 2010, GZ 1 R 19/10b 49, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2009 wies das Erstgericht den Antrag des Beklagten auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Urteils vom 6. Mai 2009 ab. Diese Entscheidung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Rekursgerichts vom 27. Jänner 2010 bestätigt.

Der gegen diese Entscheidung vom Beklagten ohne anwaltliche Vertretung erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 und Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen, ohne dass es noch eines Verbesserungsverfahrens zur Behebung des Vertretungsmangels bedürfte (RIS Justiz RS0120029; vgl auch 8 Ob 119/09x).

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