JudikaturOGH

15Os26/10b – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. April 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Romstorfer als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 29. Oktober 2009, GZ 601 Hv 11/09g 21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Korneuburg und anderen Orten in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Ursula F***** von Mai 2007 bis November 2008 in wiederholten Angriffen durch Täuschung über seine Rückzahlungsfähigkeit und willigkeit sowie über seine Bereitschaft, mit ihr eine längerdauernde Beziehung aufzunehmen, zur Gewährung von mehreren Darlehen in der Höhe von insgesamt 33.240 Euro verleitet, wodurch diese in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung der Beweisanträge auf „Anfrage bei der Firma E*****, zum Beweis dafür, dass die finanziellen liquiden Mittel … bereitstehen“ sowie „Anfrage an die A***** zum Beweis dafür, dass … die eine Fälligstellung der Bank auslösenden Rückstände nicht aus Perioden der Bekanntschaft des Angeklagten zur Zeugin F***** resultieren“, scheitert aber schon daran, dass bei Antragstellung nicht dargetan wurde, inwieweit diese Umstände für die Schuld oder Subsumtionsfrage von Bedeutung seien ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 327). Soweit dies die Nichtigkeitsbeschwerde nachzuholen trachtet, übersieht sie, dass bei Prüfung der Rechtmäßigkeit eines über einen Beweisantrag ergangenen Zwischenerkenntnisses immer von der zu jener Zeit gegebenen Verfahrenslage und den bei Antragstellung vorgebrachten Gründen auszugehen ist (RIS Justiz RS0099618).

Der eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptenden Mängelrüge (Z 5) zuwider war das Schöffengericht berechtigt, seine Schlussfolgerungen zum inneren Vorhaben des Angeklagten auf objektive Umstände der Tat zu stützen, diesbezüglich liegt somit keine bloße Scheinbegründung vor (vgl RIS Justiz RS0116882). Soweit die Beschwerde die konstatierte finanzielle Situation des Angeklagten zur Tatzeit mit eigenen Beweiswerterwägungen anders sieht als die Tatrichter, bekämpft sie in unzulässiger Form die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit einer Wiederholung der Verantwortung des Beschwerdeführers und dem Verweis auf dessen zum Urteilszeitpunkt gegebene finanzielle Situation keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen erfolgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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