Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Helmut F*****, und 2. Dr. Christine F*****, vertreten durch Rosecker Killer Rechtsanwaltspartnerschaft in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alexander Milavec, Rechtsanwalt in Wien, wegen 50.000 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2009, GZ 5 R 157/09h 16, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28. Juli 2009, GZ 25 Cg 32/08h 12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung :
Die Beklagte verweigert die Zahlung eines offenen Kaufpreisrests, weil sie durch ungerechtfertigte Drohungen zum Abschluss des Kaufvertrags zu einem bestimmten Preis veranlasst worden sei. Bei redlichem Verhalten der Kläger wäre nur einem um den Klagebetrag verminderten Kaufpreis zugestimmt worden. Die Beklagte erklärt, den Kaufvertrag „teilweise“ im Umfang des Teilbetrags von 50.000 EUR „anzufechten“, womit sie ersichtlich die Vertragsanpassung wegen eines Willensmangels anstrebt.
Entgegen der von der Revisionswerberin offenbar vertretenen Rechtsansicht führt der bloße Umstand, dass sie ohne das behauptete ungerechtfertigte Verhalten der Kläger nur zur Zahlung eines um den Klagebetrag verminderten Kaufpreises bereit gewesen wäre, keineswegs ohne weiteres zu einer entsprechenden Vertragsanpassung, auch wenn sich ergeben sollte, dass ihre Vertragserklärung durch eine ungerechtfertigte Drohung herbeigeführt worden ist. Voraussetzung für eine Veränderung des Kaufpreises bei Aufrechterhaltung des Vertrags aufgrund eines Willensmangels ist stets, dass der Vertrag ohne den Willensmangel mit dem veränderten Vertragsinhalt zustande gekommen wäre, wobei auch der (hypothetische) Vertragswille der anderen Vertragspartei nicht außer Acht gelassen werden kann (vgl dazu nur Bollenberger in KBB 2 , § 872 ABGB Rz 2). Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen waren die Kläger nun aber gerade nicht bereit, die Liegenschaft zu einem niedrigeren Kaufpreis zu veräußern. Derartiges wird auch in der Revision nicht behauptet; die Revisionswerberin führt nicht einmal aus, dass es sich beim vereinbarten Kaufpreis um eine objektiv überhöhte Gegenleistung gehandelt hätte.
Da in der Revision auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erörtert wird, ist das außerordentliche Rechtsmittel zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).
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