JudikaturOGH

14Os35/10v – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. April 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klein als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert B***** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, AZ 24 Hv 136/09d des Landesgerichts Feldkirch, über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 14. Jänner 2010, AZ 7 Bs 613/09v (= ON 16), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Text

G r ü n d e :

Mit Abwesenheitsurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 13. Oktober 2009, GZ 24 Hv 136/09d 11, wurde Herbert B***** des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 26. November 2009, AZ 7 Bs 590/09m (ON 14 der Akten), wurde der Einspruch des Angeklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen, mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 14. Jänner 2010, AZ 7 Bs 613/09v (ON 16 der Akten), seiner dagegen erhobenen Berufung nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die hiegegen gerichtete Berufung war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen die Urteile der Oberlandesgerichte über eine gemäß § 489 Abs 1 StPO an sie gelangte Berufung ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist (§§ 479, 489 Abs 1 zweiter Satz StPO).

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