JudikaturOGH

12Ns18/10h – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. April 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Medienrechtssache der Antragstellerin G***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung wider die Antragsgegnerin K***** GmbH Co KG des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ 94 Hv 31/04y, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Danek den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Danek ist von der Entscheidung über den Antrag der Antragsgegnerin K***** GmbH Co KG auf Erneuerung dieses Strafverfahrens gemäß § 363a StPO ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat über einen gegen den in der Medienrechtssache der Antragstellerin G***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung wider die Antragsgegnerin K***** GmbH Co KG, AZ 94 Hv 31/04y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. September 2009, AZ 17 Bs 180/09h, gerichteten Antrag der Antragsgegnerin auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO zu befinden.

Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hat der Senat 15 über diesen Antrag zu entscheiden. Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Danek ist Mitglied dieses Senats. Er zeigte am 11. März 2010 an, dass er an der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 26. September 2006, AZ 11 Os 73/06d, 11 Os 74/06a, mitgewirkt hatte.

Nach § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Danek ist somit als in diesem Verfahren bereits tätig gewordener Richter von der Entscheidung über den Antrag der KRONE Verlag GmbH Co KG auf Erneuerung in diesem Verfahren ausgeschlossen.

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