Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Hon. Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christian H*****, vertreten durch Dr. Andreas Pistotnig, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 21. Jänner 2009, GZ 7 Ra 164/08a 17, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 16. Juli 2008, GZ 34 Cga 48/08i-12, bestätigt wurde, den
B e s c h l u s s
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung :
Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO als zulässig erklärt. Das Erstgericht wird daher gemäß § 507 Abs 2 ZPO die Zustellung der Gleichschrift des Revisionsschriftsatzes an die beklagte Partei zu veranlassen und die Akten erst nach Einlangen der Revisionsbeantwortung oder nach Ablauf der für ihre Erstattung zur Verfügung stehenden Frist dem Obersten Gerichtshof neuerlich vorzulegen haben.
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