JudikaturOGH

3Ob40/10v – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. März 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Prader, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die verpflichteten Parteien 1) N***** A***** und 2) M***** A*****, beide vertreten durch Dr. Markus Moser, Rechtsanwalt in Imst, wegen Räumung, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 5. Jänner 2010, GZ 1 R 336/09g-27, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Imst vom 13. Oktober 2009, GZ 5 E 573/08y-23, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte den Verpflichteten antragsgemäß den Aufschub der Räumungsexekution bis zur Entscheidung über die von den Verpflichteten eingebrachte Oppositionsklage.

Das Gericht zweiter Instanz änderte diese Entscheidung infolge Rekurses der betreibenden Partei dahin ab, dass es den Aufschiebungsantrag abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht aber 30.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.

Die Verpflichteten erhoben gegen diesen Beschluss einen als „außerordentlich“ bezeichneten Revisionsrekurs, mit dem Antrag, die erstgerichtliche Aufschiebung der Räumungsexekution wiederherzustellen. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel direkt dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Ist nicht über die Räumung, sondern über die Durchsetzung des bereits in vollstreckbarer Form festgestellten Räumungsanspruchs zu entscheiden, kann dies nicht dem Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO unterstellt werden. Das Rekursgericht sprach daher zu Recht aus, ob der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR bejahendenfalls, ob er auch 30.000 EUR übersteigt (RIS-Justiz RS0115036).

Da das Rekursgericht in seinem Bewertungsausspruch festhielt, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, ist der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2a und § 508 ZPO nur zulässig, wenn das Rekursgericht dem an ihn zu richtenden Abänderungsantrag Folge gibt. Das Erstgericht hat daher den Akt allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens, weil die Zulassung des Revisionsrekurses durch den Obersten Gerichtshof beantragt wurde (RIS-Justiz RS0109620, RS0109623) dem Rekursgericht vorzulegen, um eine Entscheidung über den Abänderungsantrag zu bewirken.

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