JudikaturOGH

8Ob17/10y – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. März 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Ambros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** G*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 18. November 2009, GZ 18 R 195/09v 13, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung das Klagebegehren, die Beklagte zur Räumung eines vom Rechtsvorgänger der Klägerin gemieteten Hauses zu verpflichten, abgewiesen und die ordentliche Revision mangels entscheidungserheblicher wesentlicher Rechtsfragen nicht zugelassen.

Die außerordentliche Revision der Klägerin unterliegt einer Fehlinterpretation der Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts, wenn sie meint, dieses hätte die Berechtigung der Kündigung des gegenständlichen Bestandvertrags nur unter dem Gesichtspunkt des § 1120 ABGB geprüft. Tatsächlich hat sich das Berufungsgericht mit allen von der Klägerin in erster Instanz geltend gemachten Rechtsgründen auseinandergesetzt und ist lediglich zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, dass eine andere Rechtsgrundlage als § 1120 ABGB im festgestellten Sachverhalt überhaupt keine Deckung findet. Eine Unrichtigkeit dieser Beurteilung, die selbstverständlich auch den nachgeschobenen Auflösungsgrund der vermeintlich unberechtigten Verwendung einer Internetdomain umfasst, zeigt die Revision nicht auf.

Auch mit dem Vorbringen der Klägerin, der von den Parteien des ursprünglichen Mietvertrags vereinbarte Kündigungsverzicht sei im Zusammenhalt mit anderen Vereinbarungen im Sinne der Möglichkeit einer Vermieterkündigung unter der Voraussetzung, dass die Investitionskosten der Beklagten ersetzt werden, auszulegen, hat sich das Berufunsgericht befasst. Es hat diese Auslegung aber mit eingehender Begründung verworfen und die Vereinbarung der Parteien nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut als Kündigungsverzicht des Vermieters für die Dauer von 20 Jahren interpretiert. Inwiefern dieser Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalls eine unvertretbare Rechtsansicht zu Grunde liegen könnte, zeigt die Klägerin nicht auf.

Ob sich die Klägerin in erster Instanz zumindest erkennbar auch auf eine Unwirksamkeit des vertraglichen Kündigungsverzichts wegen Dissenses der ursprünglichen Vertragsparteien berufen hat, sodass die vom Berufungsgericht als überschießend beurteilten Tatsachenfeststellungen zu beachten wären, betrifft eine Auslegung des Parteienvorbringens im Einzelfall. Diese könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen, wenn die Auslegung des Berufungsgerichts auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruhen würde (RIS Justiz RS0042828), wovon im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein kann.

Die Revisionsausführungen verkennen überdies, dass bei Abschluss eines Vertrags dann von Dissens gesprochen wird, wenn Anbot und Annahmeerklärung objektiv voneinander abweichen (RIS-Justiz RS0014701; Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger , ABGB², § 869 Rz 8 ua). Dies ist bei einem von beiden Parteien unterfertigten Mietvertrag, in dem die strittigen Punkte ausdrücklich und eindeutig geregelt sind, schon begrifflich nicht der Fall. Auch für einen „versteckten“ Dissens (RIS Justiz RS0014702), bei dem die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Sinne aneinander vorbeigehen, ohne dass ihnen dies bewusst wird, bietet der Sachverhalt keine Grundlage. Sollte der frühere Vermieter entgegen dem von ihm unterfertigten Wortlaut die Tragweite der eingegangenen Verpflichtung verkannt haben, wäre dies entweder (bei entsprechendem Vorsatz) als Mentalreservation, andernfalls als bloßer Motiv bzw Rechtsfolgenirrtum unbeachtlich (ua Rummel aaO, § 871 Rz 13).

Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

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