15Os176/09k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Mag. Hetlinger, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Stuhl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Daniela C***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB, AZ 23 Hv 10/04p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag der Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe :
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Juli 2007, GZ 23 Hv 10/04p-147, wurde Dr. Daniela C***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 19. Juni 2008, AZ 12 Os 1/08a, 2/08y, wurde der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten dahin Folge gegeben, dass das - im Übrigen unberührt bleibende - Urteil in der rechtlichen Unterstellung der Tat auch nach § 148 zweiter Fall StGB und im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht verwiesen wurde. Im Übrigen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit - unangefochten in Rechtskraft erwachsenem - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Juni 2009, GZ 23 Hv 10/04p-204, wurde über die Angeklagte schließlich wegen des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB eine Freiheitsstrafe verhängt.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die per Telefax an den Obersten Gerichtshof gerichtete, als „Beschwärde zu Europäischen Gerichtshof (Antrag auf Aufhebung des Urteils gegen Dr. Daniela C***** vom 3. Juni 2009)“ bezeichnete, inhaltlich als Erneuerungsantrag gemäß § 363a StPO per analogiam (RIS-Justiz RS0122228) anzusehende handschriftliche Eingabe der Verurteilten vom 3. Dezember 2009.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag war bereits mangels Vorliegens einer gemäß § 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers bei nichtöffentlicher Beratung als unzulässig zurückzuweisen.
