JudikaturOGH

1Nc16/10h – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. März 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 12 Cg 19/10g anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Ingrid L***** gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, Singerstraße 17 19, wegen 349.807,50 EUR sA, Leistung und Feststellung, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag der klagenden Partei sowie zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin brachte eine erkennbar gegen die Republik Österreich gerichtete Amtshaftungsklage, verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein. Sie leitet ihre Ansprüche ua aus einer Entscheidung des Landesgerichts Salzburg als Konkursgericht vom 21. 4. 2009 ab.

Das Oberlandesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor und wies darauf hin, dass die erwähnte Entscheidung von diesem Gericht als Rekursgericht bestätigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch ua aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Da dieser Delegierungstatbestand im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen.

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