Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 26 Cg 179/09h anhängigen Rechtssache der klagenden Partei em. Univ. Prof. Dr. Rudolf O. B*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17 19, wegen 3.300 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche mit dem Vorbringen geltend, Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz hätten rechtswidrig und schuldhaft einen Rekurs als verspätet zurückgewiesen, wodurch ihm infolge Einbringung eines Rechtsmittels an das Oberlandesgericht Graz Rechtsanwaltskosten in der eingeklagten Höhe entstanden seien. In seinem Schriftsatz vom 17. 2. 2010 brachte der Kläger ergänzend vor, dass auch einer Richterin des Oberlandesgerichts Graz ein schuldhaftes „schadenminderungsvereitelndes" Verhalten vorzuwerfen sei, da diese es rechtswidrig und schuldhaft unterlassen habe, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu veranlassen, den unrichtigen Beschluss von Amts wegen zu beheben. Somit seien auch alle Richter des Oberlandesgerichtssprengels Graz gemäß § 9 AHG ausgeschlossen.
Das Landesgericht Klagenfurt legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über eine Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Wird der Ersatzanspruch auf ein behauptetes rechtswidriges und schuldhaftes Handeln (auch) von Richtern eines Oberlandesgerichts gestützt, so ist - ohne dass die Berechtigung des erhobenen Anspruchs zu prüfen ist - gemäß § 9 Abs 4 AHG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen. Demnach ist ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Graz gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG).
Die Delegierung an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erscheint zweckmäßig.
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