Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Romstorfer als Schriftführer in der Strafsache gegen Rainer P***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 28. September 2009, GZ 61 Hv 76/09v-19, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe :
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rainer P***** des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (1) und des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.
Danach hat er in Salzburg mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz
(1) am 22. Juni 2009 versucht, Gewahrsamsträgern des Unternehmens S***** zwei Telefonwertkarten im Gesamtwert von 39,98 Euro wegzunehmen, und
(2) am 17. August 2009 durch das mit dem Vorlegen eines Zettels mit der Aufschrift „Überfall“ verbundene Vorhalten eines im Ärmel seiner Jacke verborgenen Holzstücks, womit er gezielt die Verwendung einer Waffe vortäuschte, Gewahrsamsträgern der Ö***** AG 575,86 Euro Bargeld abgenötigt.
Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Beschwerde wendet sich gegen das gesamte Urteil, bekämpft inhaltlich aber nur den Schuldspruch 2. Da der Beschwerdeführer somit in Bezug auf den Schuldspruch 1 weder bei der Anmeldung noch bei der Ausführung seiner Beschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnete, war auf diese insoweit vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) lässt das Erstgericht die - aktuell wesentliche - Feststellung, der Beschwerdeführer habe das verborgene Holzstück als Mittel zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) eingesetzt, keineswegs unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern stützt sich - aktenkonform (ON 18 S 4, 5) - auf die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers (US 6).
Sofern das diesbezügliche Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen ist, dass der exakte Wortlaut der in der angefochtenen Entscheidung verwendeten Formulierung (US 5) in der Urteilsbegründung keine hinreichende Stütze finde, spricht die Beschwerde - ebenso wie mit den Ausführungen zur Feststellung, der Beschwerdeführer habe danach getrachtet, „einen möglichst hohen Bargeldbetrag“ (US 5) zu erbeuten - keinen schuld- oder subsumtionsrelevanten Umstand an.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst Konstatierungen zum Tatbestandselement der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Da sie hiebei die Urteilsannahmen übergeht, wonach der Beschwerdeführer durch das Vorhalten des verborgenen Holzstücks konkludent damit drohte, eine Waffe bei sich zu tragen und diese nötigenfalls gegen die körperliche Integrität des solcherart Bedrohten einzusetzen, und dieser ihm deshalb das geforderte Bargeld übergab (US 5), verfehlt sie den in der Gesamtheit der tatrichterlichen Feststellungen gelegenen gesetzlichen Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass es - der Beschwerde zuwider - für die Beurteilung der Eignung der Drohung nicht ausschlaggebend ist, ob der Bedrohte subjektiv entsprechende Befürchtungen gehegt hat, sondern vielmehr ein gemischt objektiv-individueller Maßstab heranzuziehen, also auf einen besonnenen Durchschnittsmenschen unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Opfers abzustellen ist ( Hintersteininger SbgK § 142 Rz 25).
Mit der Behauptung der Sanktionsrüge (Z 11), die - bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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