JudikaturOGH

7Ob165/09d – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. März 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Albert W*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Weilguni, Rechtsanwalt in Wien, wegen 12.000 EUR sA und Feststellung, aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2009, GZ 4 R 59/09i-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.

Begründung :

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger begehrt als Geschädigter (aus einem von einem Mitversicherten verursachten und verschuldeten Jagdunfall vom 13. 5. 1999) von der Beklagten als Risiko-/Haftpflichtversicherer unter Berufung auf eine „Garantievereinbarung vom 24. 6. 2002“ die Bezahlung von (weiterem) Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftig entstehenden Schmerzengeldansprüche.

Die Beklagte wendet unter anderem die fehlende Passivlegitimation ein; zwischen den Parteien bestehe weder ein Vertragsverhältnis noch „eine die Beklagte gegenüber dem Kläger in direktem Weg bindende Vereinbarung“.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht änderte über Berufung der Beklagten in eine Klagsabweisung ab, weil die Beklagte keine eigene Verpflichtung direkt gegenüber dem Geschädigten eingegangen sei. Ein Bewertungsausspruch findet sich im Berufungsurteil nicht; die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

Dagegen erhebt die Beklagte eine außerordentliche Revision, die dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht unmittelbar zur Erledigung vorgelegt wurde.

Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO (idF vor dem BBG 2009) hat das Berufungsgericht für den Fall, dass der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands bei Übersteigen von 4.000 EUR auch 20.000 EUR übersteigt oder nicht. Bei diesem Ausspruch ist nach § 500 Abs 3 ZPO auch § 55 Abs 1 bis 3 JN sinngemäß anzuwenden. Werden daher in einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht, so bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen (RIS-Justiz RS0042821 [T9]). Das ist hier zweifellos für das erhobene Leistungs- und Feststellungsbegehren der Fall. Der nur zum Teil in einem Geldbetrag von 12.000 EUR bestehende Entscheidungsgegenstand wäre daher vom Berufungsgericht wegen des Feststellungsbegehrens in seiner Gesamtheit zu bewerten gewesen, was von ihm nachzuholen sein wird (RIS-Justiz RS0041371; RS0042489; RS0042437).

Erst nach einer solchen Bewertung wird sich beurteilen lassen, ob über das vom Kläger gegen das in zweiter Instanz ergangene Urteil erhobene Rechtsmittel vom Obersten Gerichtshof zu entscheiden ist.

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