JudikaturOGH

10ObS22/10y – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. März 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Brigitte S*****, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Dezember 2009, GZ 8 Rs 133/09a 16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz wurde dem Vertreter der Klägerin am Donnerstag, 7. 1. 2010, zugestellt, sodass die gemäß § 505 Abs 2 ZPO (§ 2 Abs 1 ASGG) vier Wochen dauernde Rechtsmittelfrist am Donnerstag, 4. 2. 2010, endete. Das Rechtsmittel wurde nach der Aktenlage aber erst am Samstag, 6. 2. 2010, zur Post gegeben und ist daher verspätet.

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