Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Michael Pieber als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Christian G*****, vertreten durch Dr. Gottfried Bischof, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R*****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.815,60 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 20. Oktober 2009, GZ 8 Ra 76/09v 13, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Kläger hat sein Begehren in erster Instanz einerseits auf eine Vereinbarung über eine Gehaltserhöhung und andererseits - nicht näher begründet - auf eine Benachteiligung als Mitglied des Betriebsrats gestützt. Die Vereinbarung konnte nicht nachgewiesen und die Benachteiligung nicht glaubhaft gemacht werden (RIS Justiz RS0051211; RS0052037 jeweils mwN).
Ausgehend davon sind keine Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten (zum Neuerungsverbot: Kodek in Rechberger ZPO3 § 504 Rz 3).
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