JudikaturOGH

15Os10/10z – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Februar 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Strohmeyer als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinrich K***** wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, AZ 5 U 21/09y des Bezirksgerichts Ybbs, über die Beschwerde des Heinrich und der Annemarie K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Dezember 2009, AZ 19 Bs 483/09g, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe :

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Heinrich K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Beschwerdegericht vom 19. Oktober 2009, AZ 9 Bl 86/09k, zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen - im Rahmen eines auch mehrere nicht in die Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs fallende Begehren enthaltenden Schriftsatzes - erhobene, als Berufung titulierte Beschwerde von Heinrich und Annemarie K***** war ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

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