Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Strohmayer als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter H***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB, AZ 55 BAZ 604/08x der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Oberste Gerichtshof ist zur Regelung der rechtlichen Meinungsverschiedenheit zwischen dem Oberlandesgericht Innsbruck und dem Landesgericht Innsbruck nicht zuständig.
Gründe :
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck stellte das gegen Peter H***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB geführte Ermittlungsverfahren am 22. Mai 2009 nach § 190 Z 2 StPO ein. Am 29. Mai 2009 langte ein auf Fortführung dieses Verfahrens gerichteter Antrag des Opfers Hasan K***** ein, den die Staatsanwaltschaft am 5. Juni 2009 mit ablehnender Stellungnahme an die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck weiterleitete, welche die Akten am 9. Juni 2009 dem Oberlandesgericht Innsbruck vorlegte, wo sie am 12. Juni 2009 eingingen. Nachdem sowohl das Oberlandesgericht als auch das Landesgericht Innsbruck die Kompetenz zur Entscheidung über den Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens abgelehnt hatte, erklärte ersteres mit Verfügung vom 1. Juli 2009 das Landesgericht Innsbruck als zuständig iSd § 514 Abs 5 StPO. Das Landesgericht Innsbruck wiederum legte den Akt mit Verfügung vom 2. Juli 2009 dem Obersten Gerichtshof „gemäß § 38 StPO" vor, „weil ein Kompetenzkonflikt zwischen Landesgericht Innsbruck und Oberlandesgericht Innsbruck" gegeben sei.
Der Oberste Gerichtshof ist zur Regelung dieser rechtlichen Meinungsverschiedenheit zwischen dem Oberlandesgericht Innsbruck und dem Landesgericht Innsbruck nicht zuständig, weil es zwischen diesen beiden Gerichten zu keinem von § 38 StPO geregelten Kompetenzkonflikt kommen kann. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen über- und untergeordneten Gerichten gibt - auch nach der geltenden Rechtslage - die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag (13 Ns 42/09v, 12 Ns 52/09g, 15 Ns 49/09b, 15 Ns 53/09a).
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