JudikaturOGH

8Fsc1/10d – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Februar 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems anhängigen Konkurssache der Gemeinschuldnerin A***** Gesellschaft mbH, über die beim Oberlandesgericht Wien zu 1.) 28 R 163/09k, 2.) 28 R 211/09v,

3.) 28 R 193/09x eingebrachten Fristsetzungsanträge der Gemeinschuldnerin und der B***** AG, *****, vom 22. Dezember 2009 sowie 4.) über den zu 28 R 137/09m des Oberlandesgerichts Wien eingebrachten Fristsetzungsantrag der Gemeinschuldnerin vom 11. Jänner 2010 (jeweils Datum des Einlangens), beide Antragsteller jeweils vertreten durch Dr. F***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Fristsetzungsanträge werden abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 18. 5. 2009 (bestätigt mit Beschluss vom 1. 12. 2009, 28 R 137/09m des Oberlandesgerichts Wien) eröffnete das Landesgericht Krems den Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Die Zweitantragstellerin ist deren alleinige Gesellschafterin und auch Gläubigerin, wobei sie ihre Forderungen nach Konkurseröffnung durch Einlösung erworben hat. Zu 1.) Im Fristsetzungsantrag vom 22. 12. 2009, 8 Fsc 1/10b, berufen sich die Antragsteller auf eine Säumnis des Oberlandesgerichts Wien bei der Entscheidung über ihren Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems vom 30. 6. 2009, 9 S 34/09m-34, mit dem der Antrag der Gemeinschuldnerin vom 1. 6. 2009 auf Erteilung einer Weisung an den Masseverwalter, in eventu Genehmigung einer vom Masseverwalter erst vorzulegenden Klage, abgewiesen wurde.

2.) Im Antrag vom 22. 12. 2009, 8 Fsc 2/10a, begehren die Antragsteller, dem Oberlandesgericht Wien eine Frist zur Erledigung ihres Rekurses gegen den Beschluss des Konkursgerichts vom 15. 9. 2009, 9 S 34/09m-86, zu setzen, womit ihr Antrag auf Aufhebung des Konkurses gemäß § 166 KO abgewiesen wurde.

3.) Im Fristsetzungsantrag vom 22. 12. 2009, 8 Fsc 3/10y, behaupten die Antragsteller eine nicht fristgerechte Erledigung ihres Rekurses gegen den Beschluss des Konkursgerichts vom 18. 8. 2009, 9 S 34/09m-76, womit ihr gemeinsamer Antrag auf Enthebung des Masseverwalters abgewiesen wurde.

4.) Im Fristsetzungsantrag vom 11. 1. 2010, 8 Fsc 4/10w, wendet sich die Gemeinschuldnerin gegen eine Nichterledigung ihres am 18. 12. 2009 zur Post gegebenen Antrags an das Oberlandesgericht Wien, die Rekursentscheidung vom 1. 12. 2009, 28 R 137/09m-108, durch gesonderten Ausspruch über die Ab- bzw Zurückweisung des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung zu ergänzen. Am 12. 1. 2010 stellten die Gemeinschuldnerin und die Zweitantragstellerin beim Konkursgericht (unter anderem) den Antrag auf Feststellung der Ausgeschlossenheit sämtlicher Richter des Landesgerichts Krems und des Oberlandesgerichts Wien gemäß § 20 JN im gesamten Konkursverfahren, in eventu beschränkt auf die Entscheidung über bestimmt bezeichnete Anträge (9 S 34/09m-131). Das Oberlandesgericht Wien legte die Fristsetzungsanträge mit der Stellungnahme vor, es werde durch den schwebenden Ablehnungsantrag daran gehindert, innerhalb von vier Wochen (§ 91 Abs 2 GOG) über die offenen Rekurse und Anträge zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Alle vier Fristsetzungsanträge sind abzuweisen.

In bürgerlichen Rechtssachen kann ein Richter nach § 19 JN abgelehnt werden, weil er im gegebenen Fall nach dem Gesetz von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist, oder weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Nach § 25 JN ist ein abgelehnter Richter berechtigt, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrags alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten lässt, das Verfahren zu verschleppen, hat er auch eine begonnene Verhandlung fortzusetzen; er darf jedoch die Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen.

Da eine rechtskräftige Entscheidung über den Ablehnungsantrag vom 12. 1. 2010 noch nicht vorliegt, ist das Oberlandesgericht Wien derzeit nicht befugt, über die von den Antragstellern erhobenen Rekurse zu entscheiden. Bei der Erledigung des Antrags auf Ergänzung des Beschlusses vom 1. 12. 2009 handelt es sich selbst bei weitester Interpretation nicht um eine Angelegenheit, die im Sinn des § 25 JN keinen Aufschub duldet.

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