8Ob149/09h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Mag. K***** K*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei B*****, vertreten durch Eckert Fries Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Baden, wegen Unterlassung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 8. September 2009, GZ 34 R 111/09i-15, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 16. Juli 2009, GZ 36 C 462/09y-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 ZPO zu ergänzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin (gefährdete Partei) erhob ein Unterlassungsbegehren und stellte gleichzeitig den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die darauf abzielt, der Beklagten den weiteren Vollzug von Disziplinarstrafen, insbesondere durch Veröffentlichung eines Disziplinarerkenntnisses zu untersagen.
Die Gegnerin der gefährdeten Partei, der Gelegenheit gegeben wurde, zum Provisorialantrag Stellung zu nehmen, beantragte, diesen ab- bzw zurückzuweisen.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch erfolgte nicht. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei. Die Frage, ob dieses Rechtsmittel zulässig ist, kann noch nicht beurteilt werden.
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO grundsätzlich nach § 528 ZPO zu beurteilen. Sind - wie hier - die Voraussetzungen des § 402 Abs 2 EO nicht gegeben (der Gegner der gefährdeten Partei hatte Gelegenheit, zum Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung Stellung zu nehmen), ist aber nach § 402 Abs 1 EO der Revisionsrekurs nicht deshalb unzulässig, weil die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze bestätigt wurde. Davon ging auch das Rekursgericht aus.
Allerdings hat das Rekursgericht entgegen § 500 Abs 2 ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO, §§ 402 Abs 4, 78 EO keinen Bewertungsausspruch vorgenomen. Ohne einen solchen Ausspruch kann nicht beurteilt werden, ob der ordentliche Revisionsrekurs überhaupt in Betracht kommt oder ob er - weil der Entscheidungsgegenstand die Grenze des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO nicht übersteigt - jedenfalls unzulässig ist. An die Bewertung durch den Kläger ist das Rechtsmittelgericht nach §§ 56 Abs 2 und 59 JN nicht gebunden (RIS-Justiz RS0043252). Sollte sich der Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig erweisen, so wäre der Ausspruch des Rekursgerichts über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses unbeachtlich (1 Ob 226/02w).
Das Rekursgericht wird somit in seine Entscheidung einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands aufzunehmen haben.