JudikaturOGH

8Ob2/10t – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Januar 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei mj S***** G*****, geboren am *****, vertreten durch den Unterhaltssachwalter *****, gegen den Gegner der gefährdeten Partei Dr. H***** G*****, vertreten durch Beck Dornhöfer Rechtsanwälte OEG in Eisenstadt, wegen einstweiligen Unterhalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Februar 2009, GZ 48 R 30/09f U16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner als Vater der Antragstellerin gemäß § 382a EO mit Beschluss vom 18. September 2008 zur Leistung eines vorläufigen Unterhalts in Höhe von 130,90 EUR monatlich ab 17. September 2008. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners, mit dem er die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses anstrebte, keine Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs unzulässig sei.

Der Antragsgegner erhob dagegen ein als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnetes Rechtsmittel, das dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht nach Einholung einer Revisionsrekursbeantwortung vorgelegt wurde.

Die Vorlage ist verfrüht.

Bei einem Beschluss des Erstgerichts, mit dem Minderjährigen gemäß § 382a EO vorläufiger Unterhalt bewilligt wird, handelt es sich um eine einstweilige Verfügung, sodass sich das Verfahren - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung richtet. Gemäß § 402 Abs 4, § 78 EO sind auf Revisionsrekurse im Provisorialverfahren grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden.

Die Ermittlung des Werts des Entscheidungsgegenstands hat nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der Jurisdiktionsnorm zu erfolgen. Gemäß § 58 JN ist ein Anspruch auf laufenden Unterhalt mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (vgl RIS Justiz RS0042366). Im Anlassfall beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.712,40 EUR (36 x 130,90 EUR).

In Unterhaltssachen ist im Streitwertbereich bis (hier gemäß Art 16 Abs 4 BGBl I 52/2009 noch) 20.000 EUR gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in der der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO). Dem Rechtsmittelwerber steht nur der Weg eines Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 und § 402 Abs 4 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508a ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht offen (RIS Justiz RS0005912; 1 Ob 73/08d; 6 Ob 232/08y).

Die Vorlage des „außerordentlichen" Revisionsrekurses direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Ob bzw inwieweit das Rechtsmittel des Antragsgegners wegen des Fehlens einer Zulassungsbeschwerde noch einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen.

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