2Ob251/09i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Z***** GmbH, *****, und 2. M***** Ltd., *****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 18 Cg 223/02m des Handelsgerichts Wien (Streitwert 4 Mio EUR sA), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. Oktober 2009, GZ 3 R 84/09h 10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entscheidend für das Zutreffen der Beurteilung, ob sich das Erstgericht in der Entscheidungsform „vergriffen" hat, ist nicht, ob das Rekursgericht die Tauglichkeit der geltend gemachten Wiederaufnahmsgründe richtig beurteilt hat, sondern wie das Erstgericht entscheiden wollte. Da dieses in seiner Entscheidungsbegründung die Wiederaufnahmsgründe als „ungeeignet" bezeichnete und, ohne Feststellungen zu treffen, die Ansicht vertrat, den klagenden Parteien wäre die Beantragung der Beweismittel schon im Hauptprozess möglich gewesen, bei einem im Hauptverfahren vernommenen Zeugen sei überdies der Tatbestand des § 530 Abs 1 Z 2 ZPO nicht erfüllt, ist die zweitinstanzliche Auffassung vertretbar, dass der Entscheidungswille des Erstgerichts auf die Beurteilung der Wiederaufnahmsklage als unzulässig bzw unschlüssig gerichtet war. Auch der Schlusssatz der erstinstanzlichen Begründung („Die Kläger machen sohin nicht neue Beweismittel geltend, sondern versuchen Versäumnisse des Vorprozesses zu reparieren.") deutet auf die Richtigkeit dieser Auslegung hin. Daraus folgt aber, dass auch die Rechtsansicht des Rekursgerichts betreffend die Verspätung des Rechtsmittels zumindest vertretbar ist.