JudikaturOGH

15Os183/09i – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Januar 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer in der Strafsache gegen Dipl.-Ing. Dr. Alaa A***** wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 316 HR 166/09w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 8. September 2009, AZ 18 Bs 283/09p, 284/09k, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht den gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. April 2009, GZ 166/09w-282 und -283, erhobenen Beschwerden des Dipl.-Ing. Dr. Alaa A***** nicht Folge. Die dagegen erhobene - als „außerordentliche Beschwerde" bezeichnete - Beschwerde des Genannten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

Rückverweise