12Os160/09k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Bachner-Foregger in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Jauk als Schriftführerin, in den Strafsachen gegen Mag. Michaela L***** und andere Beschuldigte, AZ 3 St 30/09p der Korruptionsstaatsanwaltschaft, und gegen Dr. Gerhard P***** und andere Beschuldigte, AZ 1 St 167/09w der Korruptionsstaatsanwaltschaft, jeweils wegen Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt über die als „Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes" bezeichnete Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 29. September 2009, AZ 20 Bs 207/09a, und vom 8. Oktober 2009, AZ 19 Bs 412/09a, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes" wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. September 2009, AZ 20 Bs 207/09a, wies das Oberlandesgericht Wien einen Antrag des Mag. Herwig B***** auf Fortführung des Strafverfahrens zurück, mit jenem vom 8. Oktober 2009, AZ 19 Bs 412/09a, wurde eine Beschwerde des DI Frank H***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. September 2009, GZ 135 Bl 152/09t-7, mit dem sein Antrag auf Fortführung des Strafverfahrens als unzulässig zurückgewiesen worden war, ebenfalls zurückgewiesen.
Weil dagegen kein Rechtsmittel zulässig ist (§§ 196, 89 Abs 6 StPO) und zur Erhebung von Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes ausschließlich die Generalprokuratur legitimiert ist (§ 23 StPO), war die Beschwerde zurückzuweisen.