JudikaturOGH

12Os160/09k – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Januar 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Bachner-Foregger in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Jauk als Schriftführerin, in den Strafsachen gegen Mag. Michaela L***** und andere Beschuldigte, AZ 3 St 30/09p der Korruptionsstaatsanwaltschaft, und gegen Dr. Gerhard P***** und andere Beschuldigte, AZ 1 St 167/09w der Korruptionsstaatsanwaltschaft, jeweils wegen Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt über die als „Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes" bezeichnete Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 29. September 2009, AZ 20 Bs 207/09a, und vom 8. Oktober 2009, AZ 19 Bs 412/09a, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes" wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. September 2009, AZ 20 Bs 207/09a, wies das Oberlandesgericht Wien einen Antrag des Mag. Herwig B***** auf Fortführung des Strafverfahrens zurück, mit jenem vom 8. Oktober 2009, AZ 19 Bs 412/09a, wurde eine Beschwerde des DI Frank H***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. September 2009, GZ 135 Bl 152/09t-7, mit dem sein Antrag auf Fortführung des Strafverfahrens als unzulässig zurückgewiesen worden war, ebenfalls zurückgewiesen.

Weil dagegen kein Rechtsmittel zulässig ist (§§ 196, 89 Abs 6 StPO) und zur Erhebung von Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes ausschließlich die Generalprokuratur legitimiert ist (§ 23 StPO), war die Beschwerde zurückzuweisen.

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