JudikaturOGH

10Nc25/09x – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Januar 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen R***** L*****, geboren am *****, und N***** L*****, geboren am *****, AZ 2 PS 117/09t des Bezirksgerichts Feldkirchen, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Neunkirchen, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung dieser Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Neunkirchen wird genehmigt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das bisher zuständige Bezirksgericht Feldkirchen übertrug mit seinem - den Verfahrensbeteiligten zugestellten und nicht bekämpften - Beschluss vom 7. 10. 2009 die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Neunkirchen, weil die beiden Minderjährigen und ihre obsorgeberechtigte Mutter, in deren Haushalt sich die Kinder nach dem pflegschaftsgerichtlich genehmigten Scheidungsvergleich hauptsächlich aufhalten sollen, sich nunmehr ständig im Sprengel dieses Gerichts aufhielten.

Das Bezirksgericht Neunkirchen verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit, weil das übertragende Gericht den Antrag vom 24. 8. 2009 schon zu bearbeiten begonnen habe, ihm die verfahrensbeteiligten Personen bekannt, dem Bezirksgericht Neunkirchen aber gänzlich unbekannt seien. Das bisher zuständige Bezirksgericht werde daher die Interessen der Minderjährigen besser wahren können, zumal unmittelbare pflegschaftsbehördliche Maßnahmen nicht zu setzen seien. Das übertragende Gericht legte aufgrund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.

Die Übertragung ist zu genehmigen:

Die Genehmigung einer Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN hat nur zu erfolgen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen zweckmäßig erscheint. Dies trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Ausschlaggebendes Kriterium für die Übertragung der Zuständigkeit zur Führung einer Pflegschaftssache ist stets das Wohl des Kindes (RIS-Justiz RS0047074; RS0046908). Die Bestimmung nimmt darauf bedacht, dass ein (örtliches) Naheverhältnis zwischen dem Pflegschaftsgericht und dem Minderjährigen regelmäßig zweckmäßig und von wesentlicher Bedeutung ist. Sie kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn der Minderjährige den Mittelpunkt seiner gesamten Lebensführung und wirtschaftlichen Existenz in einen anderen Gerichtssprengel verlegt. Dies ist hier der Fall.

Offene Anträge sind grundsätzlich kein Hindernis für eine Übertragung der Zuständigkeit. Sie sprechen nur dann dagegen, wenn das bisher zuständige Gericht wegen seiner bisherigen Ermittlungen und Tatsachenkenntnisse, seiner eingehenderen Vertrautheit oder seiner besonderen Sachkenntnis, aufgrund unmittelbarer Einvernahme der maßgeblichen Personen oder sonstiger trifftiger Gründe besser geeignet ist (RIS-Justiz RS0047032). Keiner dieser Gründe ist im Anlassfall nach der Aktenlage gegeben.

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