Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Goran U***** wegen § 37 StVG, AZ 47 Ns 25/09s des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. Oktober 2009, AZ 17 Bs 343/09d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Goran U***** gegen den Verfallsbeschluss nach § 37 StVG des Landesgerichts Wiener Neustadt als verspätet zurück. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, die als unzulässig zurückzuweisen war, weil gegen solche Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden