JudikaturOGH

8ObA70/09s – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Dezember 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Mag. Ziegelbauer (§ 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Raimund Gehart, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Angelika M*****, vertreten durch Dr. Hans Jalovetz und Dr. Paul Wachschütz, Rechtsanwälte in Villach, wegen 6.620 EUR sA, infolge der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Oktober 2009, GZ 8 Ra 68/09w-14, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Februar 2009, GZ 33 Cga 226/08s-9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO als zulässig.

Das Erstgericht wird daher gemäß § 507 Abs 2 ZPO die Zustellung der Gleichschrift des Revisionsschriftsatzes, den es dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte, an die beklagte Partei zu veranlassen und die Akten nach Einlangen der Revisionsbeantwortung oder nach Ablauf der für ihre Erstattung zur Verfügung stehenden Frist dem Obersten Gerichtshof neuerlich vorzulegen haben.

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