Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Metzler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Anton A***** und Dr. Gerhard H***** wegen Vergehen der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach § 311 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 26. März 2009, GZ 23 Hv 67/08y-27, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Seidl, sowie des Verteidigers Dr. Bisanz, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten werden verworfen.
Im Übrigen werden die beiden Angeklagten mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen sowie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden - abweichend von der Anklage - Anton A***** zu A./ der Vergehen der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach § 311 StGB, zu B./II./ auch als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB sowie Dr. Gerhard H***** zu B./I./ der Vergehen der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach §§ 12 zweiter Fall, 311 StGB schuldig erkannt.
Danach haben in H*****, zu B./I./ in Dornbirn
A./ Anton A***** als Beamter, nämlich als Leiter des Meldeamtes H*****, in einer öffentlichen Urkunde, deren Ausstellung in den Bereich seines Amtes fällt, eine Tatsache fälschlich mit dem Vorsatz beurkundet, dass die Urkunde zum Beweis der Tatsache gebraucht werde, indem er
I./ im September 2003 die beiden nicht existierenden Personen Kevin H*****, geboren am *****, sowie Manuel H*****, geboren am *****, jeweils mit dem Hauptwohnsitz ***** in *****, im Melderegister erfasste;
II./ im Jänner 2007 im Melderegister eintrug, die beiden zu A./I./ genannten Personen seien nach „unbekannt" verzogen;
B./I./ Dr. Gerhard H***** einen Beamten, nämlich den zuständigen Sachbearbeiter der Passabteilung der Bezirkshauptmannschaft D***** dazu bestimmt, in einer öffentlichen Urkunde, deren Ausstellung in den Bereich seines Amtes fällt, eine Tatsache fälschlich mit dem Vorsatz zu beurkunden, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache gebraucht werde, indem er den Beamten veranlasste, jeweils in einem österreichischen Reisepass die zu A./I./ angeführten (nicht existierenden) Personen Kevin und Manuel H***** als Kinder des Zweitangeklagten einzutragen, und zwar
1./ im September 2003 im Reisepass Nr *****;
2./ im Juli 2004 im Reisepass Nr. *****;
II./ Anton A***** zu der unter B./I./1./ beschriebenen Tat des Dr. Gerhard H***** dadurch beigetragen, dass er die zu A./I./ beschriebene unrichtige Melderegistereintragung vornahm und den Passantrag an die Bezirkshauptmannschaft D***** ausfüllte.
Gegen dieses Urteil richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft, wobei von Anton A***** die Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit b und 10a, von Dr. Gerhard H***** jene der Z 5, 5a und 9 lit b und von der Staatsanwaltschaft jene der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht werden. Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.
Nach den Urteilskonstatierungen fassten die beiden Angeklagten den Entschluss, die ihnen bekannte Suha A*****, die erfolglos versucht hatte, ihre in Jordanien beim Kindesvater festgehaltenen Kinder wieder nach Österreich zurückzubringen, zu unterstützen und den Kindern die (rechtswidrige) Ausreise aus Jordanien zu ermöglichen. Hiefür war es notwendig, zwei (weitere) Kinder in den Reisepass des Zweitangeklagten Dr. Gerhard H***** einzutragen. Zu diesem Zweck erfasste der Erstangeklagte Anton A***** als Beamter und seinerzeitiger Leiter des Meldeamts im Melderegister zwei nicht existierende Personen, nämlich Kevin H*****, geboren am *****, sowie Manuel H*****, geboren am *****, jeweils mit dem Hauptwohnsitz H***** (Anschrift des Zweitangeklagten). Auf der Grundlage dieser unrichtigen Melderegistereintragung verfasste der Erstangeklagte sodann den Passantrag an die Bezirkshauptmannschaft D*****. Dr. H***** bestimmte sodann den mit dem Sachverhalt vertrauten zuständigen Sachbearbeiter der Passabteilung der Bezirkshauptmannschaft D*****, im September 2003 im österreichischen Reisepass Nr ***** die beiden nicht existenten Personen in seinen Pass als Kinder einzutragen, wobei sich der Vorgang im Juli 2004 bei einer neuerlichen Passausstellung wiederholte (US 10 f). Da die Kindesrückführung jedoch scheiterte, wurden die beiden Kinder mit dem Vermerk unbekannt verzogen vom Erstangeklagten aus dem Melderegister wieder gelöscht (US 11).
Anton A***** wusste, dass er hiedurch jeweils als Beamter eine Falschbeurkundung vorgenommen hatte, er wollte jedoch damit die Republik Österreich nicht schädigen, sondern nur der Suha A*****, der vom Bezirksgericht D***** das Obsorgerecht zugesprochen worden war, zu ihren Kindern verhelfen. Durch diese Falschbeurkundung und das nachfolgende Ausfüllen des Passantrags hat der Erstangeklagte auch vorsätzlich dazu beigetragen, dass diese nicht existierenden Personen im Pass des Zweitangeklagten eingetragen werden; auch dabei handelte er wieder nicht in Schädigungsabsicht, sondern nur mit der bereits angeführten Intention, die Kinder der Suha A***** nach Österreich rückzuführen (US 11 f).
Durch Übermittlung des Passantrags an die Bezirkshauptmannschaft D***** wollten die beiden Angeklagten den zuständigen Sachbearbeiter der Passabteilung dazu bestimmen, die unrichtige Eintragung der nicht existierenden Kinder in den Pass des Zweitangeklagten vorzunehmen, wobei der Zweitangeklagte diese Vorgangsweise im Juli 2004 bei der Ausstellung eines neuerlichen Passes wiederholte. Auch der Zweitangeklagte wollte, dass der Beamte der Passabteilung vorsätzlich („mit dessen Zustimmung") die unrichtige Passeintragung vornahm, jedoch gleichfalls nicht in der Absicht, einen anderen in seinen Rechten zu schädigen, sondern ebenfalls um den Rechtsanspruch der Kindesmutter auf die Obsorge ihrer Kinder durchzusetzen. Beide Angeklagten handelten überdies mit dem Vorsatz, dass die Urkunden zum Beweis der fälschlich beurkundeten Tatsache im Rechtsverkehr gebraucht werden.
Abschließend weist das Erstgericht im Rahmen seiner Feststellungen noch einmal darauf hin, dass die beiden Angeklagten nicht in Schädigungsabsicht handelten (US 13).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Zutreffend zeigt die Rüge (Z 5 und der Sache nach Z 10) auf, dass dem Urteil Begründungs- und Feststellungsmängel anhaften, die eine abschließende rechtliche Beurteilung in eine andere - von der Staatsanwaltschaft angestrebte - Richtung (§ 302 Abs 1 StGB) hindern und eine Verfahrenserneuerung unumgänglich machen.
Das Tatbild des § 302 Abs 1 StGB erfordert wissentlichen Befugnismissbrauch durch einen Beamten und darüber hinaus den Vorsatz, jemanden an seinen Rechten zu schädigen.
Das Erstgericht hat - wie der obigen Zusammenfassung der Urteilsbegründung zu entnehmen ist - zwar die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 302 Abs 1 StGB und zum Schuldspruch A./ auch einen wissentlichen Befugnismissbrauch des Erstangeklagten (US 12; Bertel in WK² § 302 Rz 114) konstatiert, die anklagekonforme Verurteilung hinsichtlich aller Fakten aber mit der Begründung abgelehnt, dass die subjektive Tatseite in Ansehung der Rechtsschädigung nicht festgestellt werden könne.
Zutreffend weist die Mängelrüge (der Sache nach Z 10) darauf hin, dass die diesbezüglichen erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen (US 11 -13, 17) derartig undeutlich sind, dass nicht ausgemacht werden kann, ob die Tatrichter vom Fehlen einer zur (Tatbestandsverwirklichung gar nicht erforderlichen) Schädigungsabsicht oder von einem (die Anwendung des § 302 Abs 1 StGB hindernden) mangelnden Schädigungsvorsatz ausgegangen sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 570).
Zu Recht zeigt die Staatsanwaltschaft weiters auf, dass die Negativfeststellung zur subjektiven Tatseite jedenfalls auch unzureichend begründet ist (Z 5 vierter Fall), wird sie doch vom Erstgericht ausschließlich daraus abgeleitet, dass das alleinige Motiv der beiden Angeklagten darin lag, dem Obsorgerecht der Kindesmutter Suha A***** zum Durchbruch zu verhelfen. Die Verfolgung dieses Primärziels aber schließt - worauf die Rüge zutreffend hinweist - keineswegs aus, dass die beiden Angeklagten die Rechtschädigung eines anderen ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben.
Während das Urteil - wie oben bereits ausgeführt - zu den Schuldspruchfakten A./ ausdrücklich feststellt, dass der Erstangeklagte die Falschbeurkundungen in dem Wissen vornahm, dass sie falsch waren (US 12), und es damit einen wissentlichen Befugnismissbrauch konstatiert, fehlen aber - wie die auf Z 9 lit a gestützte Rechtsrüge (der Sache nach Z 10) zutreffend moniert - zum Schuldspruch B./ entsprechende (korrespondierende) - für eine Unterstellung unter § 302 Abs 1 StGB erforderliche - Feststellungen zum Tatvorsatz der Bestimmungstäter. Denn auch der Bestimmende muss mit dem für das angesonnene Delikt geforderten Tatvorsatz handeln. Ist demnach dafür ein spezifischer Vorsatz verlangt, so muss derselbe auch beim Bestimmungstäter gegeben sein. Da § 302 StGB den wissentlichen Befugnismissbrauch und darüber hinaus den bedingten Vorsatz voraussetzt, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, sind die subjektiven Voraussetzungen auch beim Bestimmungstäter nur dann erfüllt, wenn dieser den (vorsätzlichen) Befugnismissbrauch des als unmittelbaren Täter in Betracht kommenden Beamten für gewiss hält (Fabrizy StGB9 § 302 Rz 25; SSt 62/125). Derartige Konstatierungen waren aber - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend aufzeigt - aufgrund der (vom Erstgericht unerwogen gebliebenen) Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere der sich daraus ergebenden beruflichen Laufbahn und der damit verbundenen einschlägigen Fachkenntnisse der beiden Angeklagten indiziert. Die aufgezeigten Begründungsfehler und Feststellungsmängel lassen jedenfalls eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Tatrichter irrig die Angeklagten bloß des Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt schuldig erkannt haben oder ob die den Angeklagten zur Last gelegten Taten - im Sinne der Anklage - das Verbrechen des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs 1 StGB begründen, nicht zu, weshalb das Urteil iSd Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO nichtig ist.
Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten:
Mit ihren auf Z 9 lit b gestützten Rechtsrügen fordern die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen übereinstimmend ihren Freispruch wegen Vorliegens eines entschuldigenden bzw rechtfertigenden (übergesetzlichen) Notstands, weil sie keine andere Möglichkeit sahen, als durch die ihnen angelasteten Straftaten der Kindesmutter Suha A***** zu ihrem Recht zu verhelfen.
Dabei übersehen sie jedoch, dass das Erstgericht die Annahme eines Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgrunds - wenn auch ohne jede Begründung - verneint hat, womit insoweit freilich auch die gebotene mängelfreie Erörterung der relevanten Beweisumstände, die zur abschließenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlich gewesen wäre, unterblieben ist.
Im Hinblick auf die Aufhebung des Urteils erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war das angefochtene Urteil daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers - aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen. Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten sowie die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
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