JudikaturOGH

4Ob204/09t – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Dezember 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Mag. N***** K***** vertreten durch Dr. Theo Feitzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner S***** K*****, vertreten durch Mag. DI Alexei Belokonov, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. September 2009, GZ 43 R 601/09i-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass der im Ausland früher anhängig gewordene Aufteilungsantrag des Antragsgegners nur die dort gelegene Liegenschaft betreffe, weswegen für andere Vermögenswerte ein österreichisches Aufteilungsverfahren zulässig sei. Eine solche Beschränkung des ausländischen Verfahrens ergibt sich aber weder aus ihrem Antragsvorbringen (ausländischer Antrag auf Aufteilung „des" Vermögens) noch aus dem von ihr selbst vorgelegten Beschluss des ausländischen Gerichts. Denn danach begehrt der Antragsgegner beim ausländischen Gericht nicht nur die Zuweisung der Liegenschaft, sondern auch eine Geldentschädigung für 50 % „seines Teils am gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten". Dieses Verfahren erfasst daher auch jenes Vermögen, dessen Aufteilung die Antragstellerin in ihrem später anhängig gemachten österreichischen Antrag begehrt. Die Behauptung, dass dies nicht zutreffe, ist eine unzulässige Neuerung.

Die Auffassung des Erstgerichts, dass eine Entscheidung des anderen Staats in Österreich vollstreckt werden könne und die dortige Verfahrenseinleitung daher auch außerhalb des Anwendungsbereichs eigenständiger Regeln der internationalen Rechtshängigkeit das Verfahrenshindernis der Streitanhängigkeit - richtig: Anhängigkeit des Verfahrens iSv § 12 AußStrG - begründe (8 Ob 82/05z = SZ 2005/127; RIS-Justiz RS0120264), hat die Antragstellerin weder im Rekurs noch im Revisionsrekurs beanstandet. Diese Frage ist daher nicht weiter zu prüfen. Gleiches gilt für die Frage, ob die Überweisung nach § 12 Abs 2 AußStrG auch dann stattzufinden hat, wenn sich das erstangerufene Gericht im Ausland befindet.

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