14Os148/09k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Mihai-Marius S***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 3, 130 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. März 2009, GZ 7 Hv 10/09s-69, sowie über seine (teils implizierte) Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mihai-Marius S***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 3, 130 vierter Fall StGB (A) sowie der Vergehen des Betrugs nach §§ 15, 146 StGB (B) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (C) schuldig erkannt.
Danach hat er in Graz
(A) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im Urteilsspruch namentlich genannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Wert weggenommen, und zwar
I) vom 11. Oktober bis zum 21. Oktober 2008 in insgesamt 19 Fällen
durch Einbruch in Personenkraftwagen, indem er jeweils deren Seitenscheiben einschlug, 17 Navigationsgeräte, ein Handyladekabel, eine Sonnenbrille, diverse Werkzeuge, einen MP3-Player, einen Schlüssel und andere Wertgegenstände;
II) durch Aufbrechen von Sperrvorrichtungen am 10. und 19. Juni 2007 je ein Kleinkraftrad und in der Nacht zum 11. Oktober 2008 ein Damentrekkingrad;
(B) am 17. Juli 2008 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte des Unternehmens S***** dadurch, dass er die auf vier DVDs angebrachten Preisetiketten durch solche mit geringeren Preisen ersetzte und diese an der Kassa vorwies, zur Verrechnung eines um 31 Euro niedrigeren als des tatsächlichen Verkaufspreises zu verleiten versucht, wodurch dem Unternehmen ein Schaden in dieser Höhe entstehen sollte;
(C) im November 2007 ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, indem er eine von der Berechtigten verlorene Bankomatkarte behielt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus den Gründen der Z 5a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Zur - gegen die Schuldsprüche A/I/2, 3, 4, 5, 8, 9 und 10 gerichteten - Tatsachenrüge (Z 5a) ist festzuhalten, dass diese nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern will. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Soweit der Beschwerdeführer - unter Außerachtlassung von den Tatrichtern hervorgehobener Belastungsmomente - auf isoliert zitierte Passagen aus der Aussage des Zeugen Helmut F***** (zur Häufigkeit von gleichartigen Verbrechen in Graz vor und nach dem Tatzeitraum, zur Gebräuchlichkeit des hier aktuellen modus operandi und zur Anzahl der Festnahmen wegen derartiger Straftaten) sowie darauf verweist, dass er sich - trotz mehrfacher Belehrung über den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB - bloß zu vier Einbrüchen geständig verantwortete, und daraus für ihn günstigere Schlüsse als die des Erstgerichts zieht, überschreitet er die Grenze zur im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099674). Die vom Beschwerdeführer dem Zeugen Janos B***** mit spekulativen Vermutungen über dessen Aussagemotiv abgesprochene, von den Tatrichtern hingegen mit ausführlicher Begründung (US 19 f) bejahte Glaubwürdigkeit ist einer Anfechtung aus dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund entzogen (RIS-Justiz RS0099649). Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (§ 14 zweiter Halbsatz StPO) schließlich wird ein aus Z 5a beachtlicher Fehler nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).
Aus welchem Grund es zur Subsumtion auch unter § 130 vierter Fall StGB neben den - im Rechtsmittel wörtlich zitierten - Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte bei sämtlichen vom Schuldspruch A umfassten Tathandlungen mit dem Vorsatz handelte, sich durch die Zueignung der gestohlenen Wertgegenstände unrechtmäßig zu bereichern und es ihm überdies darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen über einen unbestimmten, möglichst langen Zeitraum eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschließen (US 12), zusätzlicher Konstatierungen dazu bedurft hätte, dass er „die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes jeweils für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat", wird im Rahmen der Subsumtionsrüge (Z 10) ohne weitere Argumentation bloß behauptet, womit die Beschwerde eine prozessordnungsgemäße Darstellung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes verfehlt.
Inwiefern den zitierten Feststellungen der erforderliche Sachverhaltsbezug fehlen sollte, wird mit dem nicht näher erläuterten Einwand substanzlosen Gebrauchs der verba legalia ebenso wenig deutlich gemacht, womit die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen erneut nicht gerecht wird.
Weil einschlägige Vorstrafen und rascher Rückfall nicht die Strafdrohung bestimmen (worauf aber § 32 Abs 2 StGB abstellt), verstößt deren Berücksichtigung als Erschwerungsgrund - entgegen der unsubstantiierten Behauptung der Sanktionsrüge (Z 11) - nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.