14Os135/09y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Jenö P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter, dritter und vierter Fall, 15, 12 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Laszlo J***** sowie die Berufungen der Angeklagten Jenö P*****, Bela G***** und Zoltan A***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 22. Juli 2009, GZ 35 Hv 35/09k-213, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Laszlo J***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch rechtskräftige Schuldsprüche der Mitangeklagten Jenö P*****, Bela G***** und Zoltan A***** enthaltenden - Urteil wurde Laszlo J***** des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter, dritter und vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in K***** und anderen Orten Österreichs mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren (§ 128 Abs 1 Z 4 StGB) Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung zumindest eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung (jeweils im einverständlichen Zusammenwirken zu I/A und II/A mit Jenö P***** und Bela G***** unter Beteiligung des Zoltan A*****, zu I/B und II/B mit Jenö P***** und Bela G***** und zu I/C mit Bela G*****) im Urteil namentlich genannten Personen in insgesamt 33 Fällen Bargeld, Schmuck, Briefmarken, Münzen, Bekleidung, Werkzeug, elektronische Geräte, Uhren, Mobiltelefone, Personalcomputer, Digitalkameras und andere Wertgegenstände in einem teilweise jeweils 3.000 Euro übersteigenden Wert (I/A/3, 5, 8, 10, 11, 13, 15, 17, 20; I/B/1, 5, 8; I/C/2, 3) von insgesamt zumindest 157.000 Euro weggenommen (I/A, B und C) und in sieben weiteren Fällen Wertgegenstände wegzunehmen versucht (II/A und B), indem die Angeklagten auf die im Urteil näher beschriebene Weise in Einfamilienhäuser, Bürogebäude und -räumlichkeiten einbrachen und dort in vier Fällen (I/A/12, I/B/3, I/C/2, II/B/1) Behältnisse, nämlich drei Tresore und einen Aktenschrank, aufbrachen, wobei Aufbrechen der Tatörtlichkeiten, Eindringen in die Gebäude, Auffinden und Verschaffen des Diebsguts in das Fluchtfahrzeug und Leisten von Aufpasserdiensten in unmittelbarer Tatortnähe zum Abtransport der Beute in unterschiedlicher, nicht mehr feststellbarer Aufgabenteilung von Jenö P*****, Bela G***** und Laszlo J***** besorgt wurden und Zoltan A***** zu den Einbruchsdiebstählen beitrug, indem er die unmittelbaren Täter jeweils zum und vom Tatort chauffierte.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen nominell aus dem Grunde der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Laszlo J***** kommt keine Berechtigung zu.
Unter dem Aspekt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes entzieht sich das unsubstantiierte, offenbar bloß auf das Ermittlungsverfahren Bezug nehmende Vorbringen des Beschwerdeführers, seinem - im Übrigen nicht aktenkundigen - Verlangen, „ihm Übersetzungshilfe bei der Beweisaufnahme, bei den Anträgen und den Anordnungen der Staatsanwaltschaft, sowie der gerichtlichen Beschlüsse zu leisten" (§ 56 StPO), sei nicht entsprochen worden, zudem rüge er, „als fremdsprachiger Ausländer keine ins ungarische übersetzte Anklageschrift erhalten zu haben", einer inhaltlichen Erwiderung, weil ihm weder ein während der Hauptverhandlung gestellter Antrag des Beschwerdeführers noch ein im Rahmen dieser gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis zu Grunde liegt.
Was angesichts anklagekonformer Verurteilung wegen Offizialdelikten mit der eingangs der Beschwerde - unter Zitierung des Wortlauts der Z 9 lit c des § 281 Abs 1 StPO - aufgestellten Behauptung, „durch den Ausspruch über die Frage, ob die nach dem Gesetz erforderliche Anklage fehle", sei „ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden", gesagt werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Fehlende Rechtswirksamkeit der - dem in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten (mit Rechtsbelehrung) und seinem Verteidiger zugestellten (ON 1 S 46) - Anklage (§§ 221 Abs 2, 281 Abs 1 Z 3 StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 242) wurde - zu Recht - nicht behauptet (vgl §§ 61 Abs 1 Z 1, 213 Abs 2 StPO).
Die abschließende Forderung nach Urteilsaufhebung und Rückverweisung an das Erstgericht, „dem ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO aufzutragen ist", entzieht sich mangels jeglicher inhaltlichen Argumentation einer sachbezogenen Erörterung (vgl auch §§ 31 Abs 3 Z 1, 198 Abs 2 Z 1, 199 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.