1Ob241/09m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Carl Knittl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Roland H*****, vertreten durch Dr. Martin Hembach, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. September 2009, GZ 39 R 178/09d-46, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Prozessvertreter des Beklagten am 28. 10. 2009 zugestellt. Die vierwöchige Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) endete daher mit Ablauf des 25. 11. 2009 (§ 125 Abs 2 ZPO; vgl auch RIS-Justiz RS0108338). Die erst am 26. 11. 2009 (verfasste und) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs dem Erstgericht übermittelte Revisionsschrift ist somit verspätet.