6Nc25/09t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** H*****, vertreten durch Mag. Gerd Pichler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei J***** GmbH, *****, wegen 50.000 EUR sA, AZ 42 Cg 249/09x des Handelsgerichts Wien, über den Delegationsantrag der klagenden Partei gemäß § 31 JN, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Handelsgericht Wien zurückgestellt.
Begründung :
Rechtliche Beurteilung
Nach § 31 Abs 3 JN sind vor der Entscheidung über einen Delegationsantrag Äußerungen der Parteien einzuholen. Daher wird das Erstgericht zunächst der beklagten Partei eine Frist zur Erstattung einer allfälligen Äußerung zu erteilen haben ( Ballon in Fasching ² § 31 JN Rz 9). Erst nach Ablauf dieser Frist bzw Einlangen der Äußerung ist der Antrag dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (vgl § 51 Abs 2 GO).