Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon. Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Corinne D*****, geboren am 9. November 1993, über den Revisionsrekurs des Vaters Ing. Josef D*****, vertreten durch Anwaltssocietät Sattlegger | Dorninger | Steiner Partner, Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Mai 2009, GZ 44 R 236/09w 80, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 25. März 2009, GZ 53 P 282/08m U 72, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht ließ über Zulassungsvorstellung des Vaters dessen ordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts, womit der Unterhaltsbeitrag erhöht wurde, nachträglich mit folgender wesentlicher Begründung zu:
Es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu dem einem zu Kindesunterhalt Verpflichteten gebührenden Alleinerzieherabsetzbetrag und zum Zusammentreffen eines Alleinerzieher und eines Unterhaltsabsetzbetrags für ein haushaltszugehöriges Kind bei einer zu Geldunterhalt für ein nicht ihrem Haushalt angehörendes Kind verpflichteten Person.
Der Vater hatte in seiner Zulassungsvorstellung geltend gemacht, der Oberste Gerichtshof habe sich mit der Frage der Einbeziehung des Unterhalts und des Alleinerzieherabsetzbetrags (beim Kindesunterhalt) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage noch nie beschäftigt. Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Mangelhaftigkeit des „Rekursbeschlusses", worin die im Rekurs gerügte mangelhafte Darstellung der Bemessungsgrundlage „eher lapidar" abgetan worden sei. Die Einbeziehung einer Steuergutschrift sei unvertretbar falsch gelöst worden.
Der Revisionsrekurs ist ungeachtet dessen nachträglicher Zulassung, woran der Oberste Gerichtshof gemäß § 71 Abs 1 AußStrG (iVm § 59 Abs 1 Z 2 und § 63 Abs 3 AußStrG) nicht gebunden ist, nicht zulässig (wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach zu den im Wesentlichen gleichen Normen der ZPO aussprach: 2 Ob 217/98w ua; RIS Justiz RS0110704; RS0114163 [T1]).
Wie das Rekursgericht in der angefochtenen Entscheidung darlegte, machte der Vater in erster (aber auch in schlüssiger Form in zweiter) Instanz gar nicht geltend, es werde ihm ein Alleinerzieherabsetzbetrag (für ein anderes als das im vorliegenden Verfahren Unterhalt fordernde Kind) gewährt. Solches geht auch aus den im Akt erliegenden Urkunden nicht hervor, Einkommensteuerbescheide sind nicht darunter. In seinem Schriftsatz vom 7. Jänner 2009 (ON U 63) brachte der Vater nur vor, dass ein weiteres Kind bei ihm wohne, für das eine namentlich genannte Frau „unterhaltspflichtig" sei. Voraussetzung für einen solchen Absetzbetrag ist nach § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988, dass der Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe )Partner lebt. Demnach reichte das Vorbringen nicht für die - eben nur bei Zutreffen der dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen gerechtfertigte - Annahme aus, ein solcher Alleinerzieherabsetzbetrag sei bei ihm in den Jahren 2007 und 2008 (dass das 2009 nicht der Fall ist, räumt er selbst ein) berücksichtigt worden. Eine nach § 29 Abs 2 AußStrG zulässige Neuerung wird nicht geltend gemacht.
Daraus folgt aber bereits, dass erhebliche Rechtsfragen, die aus der Gewährung dieses Absetzbetrags abzuleiten wären (also gerade die vom Gericht zweiter Instanz angesprochenen), im vorliegenden Fall nicht präjudiziell sind.
Soweit in Wahrheit die Mangelhaftigkeit des Beschlusses erster Instanz releviert wird, welche schon das Rekursgericht verneinte, liegt keiner der in § 66 AußStrG genannten Revisionsrekursgründe vor, nach Abs 1 Z 2 leg cit träfe das nur auf Mängel des Rekursverfahrens zu.
Somit bleibt nur die Frage des Unterhaltsabsetzbetrags offen, der entgegen der Annahme des Rekursgerichts aber nur für die mj. Corinne selbst und nicht für das dem Haushalt des Vaters angehörende weitere Kind zustehen kann (§ 33 Abs
Somit sind erhebliche Rechtsfragen in Wahrheit hier nicht zu beantworten.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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