Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas F***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Geschworenengericht vom 8. Juni 2009, GZ 13 Hv 14/09k-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Thomas F***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 25. September 2008 in Pöchlarn dadurch, dass er mit einem massiven Holzstuhl mehrmals wuchtig gegen Kopf und Rumpf des Rudolf A***** schlug, wodurch dieser Rissquetschwunden im Bereich des linken Auges und des linken Ohres, eine doppelte Rissquetschwunde am Hinterkopf und Abschürfungen am Unterarm und Oberarm links sowie im Gesicht links davontragend blutüberströmt zu Boden stürzte, und 850 EUR des solcherart Eingeschüchterten an sich nahm, mit Gewalt gegen eine Person einem anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte. In ihrem Wahrspruch hatten die Geschworenen die Hauptfrage nach schwerem Raub bejaht, Eventualfragen nach Körperverletzung und Nötigung sowie eine Zusatzfrage nach dem besonderen Rechtfertigungsgrund des § 105 Abs 2 StGB blieben demgemäß unbeantwortet.
Der gegen diesen Schuldspruch gerichteten, auf Z 6, 8, 9, 10a und 12 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Unter nicht näher konkretisiertem Hinweis auf das Gutachten der Sachverständigen Prim. Dr. Adelheid K*****, die Verantwortung des Angeklagten, insbesondere auch das Alkomatmessprotokoll sowie den Umstand, dass das Erstgericht eine Maßnahme nach § 22 Abs 1 StGB nur wegen der Höhe der verhängten Strafe ablehnte, wendet sich die Instruktionsrüge (Z 6) gegen das Unterbleiben einer Zusatzfrage in Richtung § 11 StGB und einer Eventualfrage nach § 287 Abs 1 StGB, ohne damit ein entsprechendes Vorkommen einer erheblichen Tatsache in der Hauptverhandlung aufzuzeigen (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 42; Schindler, WK-StPO § 313 Rz 6 ff), das die infolge Alkoholgenusses bestehende Unfähigkeit der Angeklagten indiziert hätte, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Die Instruktionsrüge (Z 8) meint, angesichts der Unhandlichkeit eines Sessels, der daraus resultierenden Möglichkeiten eines Opfers, einer drohenden Gewalt auszuweichen, und der im vorliegenden „Fall (nicht besonders geprüften) Enge der Räumlichkeiten", die „ein wuchtiges Zuschlagen nicht zugelassen hat", hätte die Rechtsbelehrung lauten müssen, „dass die Verwendung des Sessels unter bestimmten gegebenen Örtlichkeiten auf eine konkrete Art (je nach deren Konstatierungen) eine 'Verwendung einer Waffe' im Sinne des § 143 StGB sein kann, aber nicht muss", unterlässt es jedoch, aus dem Gesetz abzuleiten, aus welchen Gründen der den Fragen zugrundeliegende konkrete Sachverhalt Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung (§ 321 Abs 2 StPO) und nicht bloß der mündlichen Besprechung nach § 323 Abs 2 StPO sein soll.
Mit dem weiteren Einwand, die Geschworenen hätten jedenfalls darauf hingewiesen werden müssen, dass sie die Hauptfrage gemäß § 330 Abs 2 StPO auch einschränkend „ja, aber nicht unter Verwendung einer Waffe" beantworten können, wird der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 8 StPO nicht prozessordnungskonform ausgeführt, weil der Hinweis auf die Möglichkeit nur teilweise Bejahung von Fragen nicht Gegenstand der Rechtsbelehrung nach § 321 Abs 2 StPO ist (RIS-Justiz RS0123256). Überdies ergibt sich der vermisste Belehrungsinhalt unmissverständlich aus dem Hinweis, dass die Verwendung des Sessels als Waffe aus dem Spruch ausgeschieden (gestrichen) werden kann, im Zusammenhalt mit der von der Beschwerde völlig übergangenen weiteren Instruktion, dass die Bejahung der Hauptfrage unter Ausscheidung der Anwendung einer Waffe einen Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 142 Abs 1 zur Folge hat (S 23 f in ON 49).
Der Vorwurf, der Wahrspruch sei in sich widersprüchlich und unvollständig begründet worden, wendet sich gegen den Inhalt der gemäß § 331 Abs 3 StPO zu verfassenden, nicht zum Wahrspruch gehörenden Niederschrift. Dieser kann jedoch weder im Rahmen der Z 9 des § 345 Abs 1 StPO noch eines anderen Nichtigkeitsgrundes erörtert und wegen Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder inneren Widerspruchs angefochten werden (RIS-Justiz RS0100917).
Mit der Behauptung, der von den Geschworenen angenommene Bereicherungsvorsatz stehe im Widerspruch zur - von den Laienrichter abgelehnten - Verantwortung des Angeklagten (in der Hauptverhandlung), vermag die Tatsachenrüge (Z 10a) schon angesichts seiner im Ermittlungsverfahren geständigen Einlassung (S 29 ff, ON 6) keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen zu erzeugen.
Der Einwand der Subsumtionsrüge (Z 12), nach dem im Vorbringen unter Z 6 erörterten Begriffsinhalt der Verwendung einer Waffe wäre der Wahrspruch nur nach § 142 Abs 1 StGB zu beurteilen gewesen, verfehlt schon deshalb den gesetzlichen Bezugspunkt, weil er nicht an der Gesamtheit der im Verdikt konstatierten Tatsachen festhält (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 613 iVm 581).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung - bereits in nichtöffentlicher Beratung gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über seine Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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