3Ob242/09y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Andreas Frauenberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1. Diethelm O*****, 2. O***** KEG, beide *****, beide vertreten durch Dr. Arnold Köchl, Rechtsanwalt in Villach, wegen Exekution auf Herausgabe (§ 346 EO), über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 7. Oktober 2009, GZ 3 R 194/09b-17, womit über Rekurs der verpflichteten Parteien der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirchen vom 2. Jänner 2008, GZ 3 E 3592/07a-2, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses den Exekutionsantrag der betreibenden Partei auf Herausgabe einer Bioölanlage samt Trafo und sonstigem Zubehör, welche sich auf einer näher bezeichneten Liegenschaft befinde, bewilligt hatte. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von der betreibenden Partei erhobene „außerordentliche"
Revisionsrekurs ist unzulässig:
Im Exekutionsverfahren ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Revisionsrekurs gegen zur Gänze bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts unzulässig. Die Bestimmung des § 528 ZPO ist eine „allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (stRsp; RIS-Justiz RS0002321). Der demnach absolut unzulässige Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien ist daher zurückzuweisen.