Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen M***** S***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 25. Juni 2009, GZ 29 Hv 57/09i-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde M***** S***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 2. Oktober 2008 in Salzburg Verfügungsberechtigten von „C*****" eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Jean im Wert von 30 Euro mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er dem Kaufhausdetektiv G***** H***** einen Schlag auf die rechte Gesichtshälfte und gegen den Hals versetzte und ihn in die rechte Hand biss [letzteres diente jedoch nach den Feststellungen US 5 einem anderen Zweck], Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommene Sache zu erhalten.
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 1, 5, 5a und 10 StPO.
In seiner Besetzungsrüge (Z 1) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zusammensetzung des Schöffengerichts mit einem Berufsrichter (statt deren zwei) und zwei Laienrichtern: Sein Verteidiger habe nach der Hauptverhandlung von einem Erlass des Bundesministeriums für Justiz erfahren, nach dem „bezüglich der Anwendbarkeit des § 32 Abs 1 StPO das Datum der Rechtskraft der Anklageschrift maßgeblich sein soll".
Daraus folgt, dass der Rügeobliegenheit nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO hinsichtlich des unschwer wahrzunehmenden Tatumstands der zahlenmäßigen Gerichtsbesetzung nicht entsprochen wurde (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 138 f).
Im Übrigen hat die gesetzmäßige Besetzung eines Gerichts nichts mit dessen örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit zu tun (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 111 f), sodass die Berufung auf die in § 213 Abs 5 StPO für die örtliche Zuständigkeit angeordnete perpetuatio fori nicht weiter führt (vgl den Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 17. Juni 2009, Zl BMJ-L894.000/0004-II 3/2009 und dazu Jerabek, WK-StPO § 514 Rz 9). Im Gegenstand war vielmehr das Schöffengericht nach der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden und somit maßgeblichen Rechtslage gehörig besetzt.
Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert die Feststellungen zum Gewahrsam des Angeklagten an der gestohlenen Hose zum Zeitpunkt der ersten Gewaltanwendung gegenüber dem verfolgenden Kaufhausdetektiv. Dass das Erstgericht unter Heranziehung der Lebenserfahrung (vgl 11 Os 62/01, EvBl 2002/10, 35) seine Tatsachenannahmen auf die Aussage des Zeugen H***** im Ermittlungsverfahren (knapp nach dem Vorfall) stützte und dieser den Vorzug vor dessen Angaben in der Hauptverhandlung gab (US 8), steht dem Rechtsmittelvorbringen entgegen nicht im Widerspruch zu Logik und Empirie - nur dies würde jedoch den angezielten Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO verwirklichen.
Die weiteren Ausführungen dazu entfernen sich von der erstgerichtlichen Argumentation eines Verlierens der weggenommenen Hose nach dem „Kreuzungsbereich" (US 9) und entziehen sich mit der eigenständig spekulativen Annahme „im Kreuzungsbereich" der Erwiderung.
Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider ist den tatrichterlichen Feststellungen zu entnehmen, dass der Nichtigkeitswerber bei erster Gewaltanwendung gegen seinen Verfolger (noch) im Besitz der Hose war (US 4, 5). Welches Motiv den Angeklagten bewegte, sich die Beute erhalten zu wollen, betrifft keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0088761). Dass bei Gewaltanwendung seine Absicht (auch) darauf gerichtet war, ist festgestellt (US 5) und formell korrekt begründet (US 8). Die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz ist im Rahmen einer Mängelrüge unstatthaft (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 454; RIS-Justiz RS0102162). Dies gilt gleichermaßen für die Tatsachenrüge (Z 5a), die mit den Hinweisen auf die bereits erwähnten unterschiedlichen Angaben des Zeugen H***** beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden erstrichterlichen Feststellungen zu erwecken vermag. Denn der formelle Nichtigkeitsgrund greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt den Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
In seiner Subsumtionsrüge (Z 10) entfernt sich der Rechtsmittelwerber vom Tatsachensubstrat der angefochtenen Entscheidung (vgl neuerlich US 4, 5) und entzieht sich mit - einmal mehr den Zweifelsgrundsatz bemühenden - Ausführungen zu einem sachverhaltsmäßigen Alternativszenario (Gewaltanwendung nach Verlieren der Hose) meritorischer Erwiderung auf eine derartige Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeit.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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