Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen M***** L***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Privatbeteiligten R***** L***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 10. März 2009, GZ 49 Hv 67/08k-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde M***** L***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I), des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB (zu ergänzen wäre gewesen: und weiterer Verbrechen nach § 206 Abs 1 StGB [RIS-Justiz RS0120828, insb T2 und T3] - II) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (III) schuldig erkannt.
Danach hat er in oftmals wiederholten Angriffen
I. außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen bzw von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem er die am 26. Juli 1990 geborene R***** L*****
1) im Zeitraum Herbst 1999 bis Sommer 2000 in A***** entkleidete bzw sie veranlasste, sich selbst zu entkleiden, sie sodann intensiv im Brustbereich und im Scheidenbereich betastete und streichelte, wobei er onanierte;
2) im Zeitraum Sommer 2000 bis Ende Februar 2001 in N***** zusätzlich zu den unter Punkt I. 1) beschriebenen Handlungen die Genannte veranlasste, Masturbationshandlungen an ihm vorzunehmen;
II. im Zeitraum Sommer 2000 bis Ende Februar 2001 in N***** mit einer unmündigen Person, nämlich mit dem unter Punkt I. genannten Kind, dadurch, dass er mit seinem Penis, seiner Zunge und seinen Fingern in ihre Scheide eindrang, den Beischlaf bzw dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, wobei die Taten eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine protahierte Anpassungsstörung (F43.23ICD-10) sowie (einmal) einen Bruch des Grundgliedes der vierten rechten Zehe zur Folge hatte;
III. infolge seiner Eigenschaft als Adoptivvater des genannten Kindes durch die unter Punkt I. und II. geschilderten Tathandlungen mit seinem minderjährigen Wahlkind geschlechtliche Handlungen vorgenommen bzw von diesem an sich vornehmen lassen.
Der Angeklagte releviert mit Wahrspruchsrüge (§ 345 Abs 1 Z 9 StPO) als Undeutlichkeit des Verdikts, dass er sich immer verantwortet habe, mit der Zunge nicht in die Scheide des Opfers eingedrungen zu sein.
Er zeigt damit keinen Mangel des Wahrspruchs im Sinne einer Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder eines Widerspruchs in der Antwort der Geschworenen auf und legt zudem nicht dar, aus welchem Grund dadurch im Hinblick auf die festgestellten (und ausdrücklich unbestrittenen) sonstigen Penetrationshandlungen eine für das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen entscheidende Tatsache betroffen wäre (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 66; 11 Os 67/05w, SSt 2005/49).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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