Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 56 UT 1404/08k der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde der Margit W***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28. August 2009, AZ 23 Bs 60/09f, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen die gerichtliche Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 196 StPO).
Zur nachträglichen Erklärung der Beschwerdeführerin, „vorsichtshalber einen Erneuerungsantrag" zu stellen, ist festzuhalten:
Soweit diese darauf zielt, die Beschwerdegründe im Sinn eines Vorbringens zu ergänzen, das der Sache nach geeignet wäre, einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a Abs 1 StPO) zu tragen, hat sie auf sich zu beruhen, weil die bekämpfte Entscheidung - wie dargelegt - generell, also unabhängig vom Inhalt des Rechtsmittelvorbringens, einer Anfechtung nicht zugänglich ist. Sollte die Erklärung als - im Übrigen nicht in die Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs fallender - neuerlicher Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zu verstehen sein, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher binnen vierzehn Tagen nach Verständigung von der Verfahrenseinstellung, sofern das Opfer hievon nicht verständigt worden ist, innerhalb von drei Monaten ab der Einstellung einzubringen ist (§ 195 Abs 2 StPO), und dass in diesem Sinn verspätete Anträge ebenso als unzulässig zurückzuweisen sind wie bereits rechtskräftig erledigte (§ 196 Abs 2 StPO).
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