15Os146/09y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Franz P***** wegen § 302 Abs 1 StGB, AZ 14 St 23/09f der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Beschwerde des Wolfgang Sch***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 2. Juni 2009, AZ 7 Bs 285/09h, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck dem Antrag des Anzeigers Wolfgang Sch***** gemäß § 195 StPO auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Innsbruck hinsichtlich Dr. Franz P***** wegen Vorwürfen in Richtung § 302 Abs 1 StGB beendeten Ermittlungsverfahrens nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Anzeigers erweist sich als unzulässig, weil gemäß § 196 Abs 1 StPO idF BGBl I 2004/19 gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Fortführungsantrag ein Rechtsmittel nicht zustand.