JudikaturOGH

15Os143/09g – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. November 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef T***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 bis 3, 130 vierter Fall und § 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 28 Hv 3/09y des Landesgerichts Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten vom 11. Oktober 2009 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen Josef T***** ist beim Landesgericht Innsbruck im zweiten Rechtsgang ein Strafverfahren anhängig, in dem sich der Angeklagte - seit Einbringung der Anklage unbefristet (§ 175 Abs 5 StPO) - in Untersuchungshaft befindet.

Rechtliche Beurteilung

Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachter Grundrechtsbeschwerde vom 11. Oktober 2009 reklamiert der Angeklagte sinngemäß, dass er am 20. September 2009 einen Enthaftungsantrag an das Landesgericht gestellt habe, über den bis dato nicht entschieden worden sei.

Er zeigt damit jedoch keine (genau zu bezeichnende: § 3 Abs 1 GRBG) mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung auf und vernachlässigt überdies das Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzugs (§ 1 Abs 1 GRBG).

Die Grundrechtsbeschwerde erweist sich daher als unzulässig und war somit zurückzuweisen.

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