Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter DI Rudolf Pinter (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Birbamer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E***** A*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 15. September 2009, GZ 8 Rs 72/09f 15, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der 1960 geborene Kläger türkischer Herkunft erfüllt unstrittig nicht die Wartezeit für die begehrte Leistung (§ 236 Abs 1 Z 1 ASVG).
Zweck der Wartezeitreglung ist sicherzustellen, dass Pensionsleistungen erst nach entsprechend langer Beitragszahlung (Versicherungsdauer) in Anspruch genommen werden können, dass also nur Personen in den Genuss von Leistungen kommen, die der Versichertengemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehören und durch ihre Beitragsleistung zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen dieser Gemeinschaft beigetragen haben (10 ObS 406/90 = SSV NF 5/1 mwN). Die Rechtsauffassung des Klägers, es seien im Weg der Lückenschließung durch Gesetzesanalogie Zeiten, in denen der Versicherte mit einem rechtswidrigen Aufenthaltsverbot belegt gewesen sei und keine Versicherungszeiten erworben habe, als Versicherungszeiten zu behandeln, ist offenkundig unrichtig. Sie verstoßt nämlich klar gegen Sinn und Zweck der Regelung, führte sie doch dazu, dass Versicherungszeiten fingiert würden, die möglicherweise gar nicht erworben worden wären. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in dem vom Kläger für seine Rechtsansicht ins Treffen geführten Erkenntnis vom 9. 6. 1999, B 1045/98, nicht, dass rechtswidriges staatliches Verhalten (rechtswidriges Aufenthaltsverbot) fehlende anspruchsbegründende Tatsachen (Versicherungszeiten) ersetzt.
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