Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Stephanie F*****, geboren am 29. August 1991, ***** wegen Unterhaltsvorschuss, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Ing. Michael F*****, vertreten durch Dr. Andrea Prochaska, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Oktober 2008, GZ 51 R 94/08k-U85, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 7. Juli 2008, GZ 5 P 1002/95p-U76, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht gewährte der (damals noch minderjährigen) Stephanie F***** mit Beschluss vom 7. 7. 2008 (ON U76) Unterhaltsvorschüsse in Höhe von 220 EUR monatlich für die Zeit vom 1. 10. 2007 bis 31. 8. 2009.
Mit Beschluss vom 22. 10. 2008 gab das Rekursgericht dem auf Abänderung in Richtung einer Abweisung des Unterhaltsvorschussbegehrens gerichteten Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei (ON U85).
Dagegen erhob der Vater einen außerordentlichen Revisionsrekurs, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.
Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
Der Beschluss des Rekursgerichts kann nur dann angefochten werden, wenn - abgesehen von den Fällen des § 62 Abs 2 und Abs 3 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG abhängt. Der Revisionsrekurs ist aber jedenfalls unzulässig, wenn - nach der hier im Hinblick auf das Entscheidungsdatum der zweiten Instanz noch anzuwendenden Fassung des § 62 Abs 3 AußStrG - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht im Sinn des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und Abs 2 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Im Verfahren nach dem UVG ist Streitwert der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses. Der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts übersteigt im vorliegenden Fall nicht 20.000 EUR (220 EUR x 36 = 7.920 EUR).
Dem Rechtsmittelwerber steht daher nur der Rechtsbehelf der Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG zur Verfügung. Sein Rechtsmittel war nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Wird gegen eine Entscheidung, hinsichtlich derer nur eine Zulassungsvorstellung zulässig ist, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, hat das Erstgericht das Rechtsmittel - auch wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des § 63 AußStrG zu werten sind. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (10 Ob 9/08h uva).
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