12Ns72/09y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. Schwab als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Metzler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. C***** B***** wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, AZ 16 Hv 41/05s des Landesgerichts Krems, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Mag. Frederick Lendl den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Thomas Solé und Mag. Frederick Lendl sind von der Entscheidung über den Antrag des Dr. C***** B***** auf Erneuerung dieses Strafverfahrens gemäß § 363a StPO ausgeschlossen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat über den gegen eine Entscheidung des Landesgerichts Krems vom 28. Juni 2006, GZ 16 Hv 41/05s-99, gerichteten Antrag des Dr. C***** B***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO zu befinden.
Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hat der Senat 15 über diese Beschwerde zu entscheiden. Die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Thomas Solé und Mag. Frederick Lendl sind Mitglieder dieses Senats. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Frederick Lendl zeigte am 29. September 2009 an, dass er an der in diesem Verfahren gefassten Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 23. November 2005, AZ 18 Bs 294/05z, mitgewirkt hatte. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Thomas Solé war wiederum an der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 23. März 2006, AZ 12 Os 16/06d, beteiligt.
Nach § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.
Die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Thomas Solé und Mag. Frederick Lendl sind somit als in diesem Verfahren bereits tätig gewordene Richter von der Entscheidung über den Antrag des Dr. C***** B***** auf Erneuerung in diesem Verfahren ausgeschlossen.