10ObS155/09f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Friederike M*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Wolfgang Maurer, Rechtsanwalt in Golling, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, wegen Pflegegeld, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Juli 2009, GZ 8 Rs 41/09z-26, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz wurde dem Vertreter der Klägerin am Mittwoch, den 22. 7. 2009, zugestellt, sodass die gemäß § 505 Abs 2 ZPO (§ 2 Abs 1 ASGG) 4 Wochen dauernde Rechtsmittelfrist am Mittwoch, den 19. 8. 2009, endete. Das Rechtsmittel wurde nach der Aktenlage aber erst am Montag, den 24. 8. 2009, beim Erstgericht eingebracht und ist daher verspätet. Für Verfahren nach dem ASGG gelten gemäß § 39 Abs 4 ASGG die Bestimmungen über die verhandlungsfreie Zeit (§§ 222 ff ZPO) nicht.