Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Astrid T***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 2 St 81/09f der Korruptionsstaatsanwaltschaft, über die Beschwerde des Emmerich M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 23. Juli 2009, AZ 22 Bs 260/09k, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien einen Antrag des Emmerich M***** auf Fortführung des Strafverfahrens ab. Weil dagegen kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 196 StPO), war die Beschwerde zurückzuweisen.
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