11Os149/09k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer, in der Strafsache gegen W***** W***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 12, 169 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 11. März 2009, GZ 10 Hv 76/08y-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde W***** W***** des Verbrechens der Brandstiftung als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall (richtig: zweiter Fall - siehe dazu Fabrizy in WK² § 12 Rz 112 und 119), 169 Abs 1 StGB (1.) und des Verbrechens (des teils versuchten, teils vollendeten) schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 15 StGB (2.) schuldig erkannt.
Danach hat er
1) zwischen Ende Juli und 21. August 2006 in S***** und an anderen Orten dadurch, dass er H***** E***** aufforderte, einen Brandstifter für die Diskothek „Y*****" anzuheuern, Einbruchswerkzeug und Brandbeschleuniger bereit legte, dazu beigetragen, dass ein Unbekannter am 21. August 2006 in der Diskothek „Y*****" an vier Stellen eine brennbare Flüssigkeit ausschüttete und diese entzündete, wodurch es zu einem Ausbrand der Diskothek kam, an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers A***** Wi***** eine Feuersbrunst verursacht;
2) am 21. und 23. August 2006 in S***** dadurch, dass er gegenüber Mitarbeitern der O***** AG verschwieg, dass er den unter 1) angeführten Brand in Auftrag gegeben hatte, und erklärte, bei diesem Brand sei auch eine Digitalkamera gestohlen worden, somit durch Täuschung über Tatsaschen zu Handlungen verleitet, die die O***** AG an ihrem Vermögen in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag, nämlich durch Auszahlung von Versicherungsleistungen von insgesamt 374.568,59 Euro schädigte und in einem weiteren Betrag von 60.000 Euro schädigen sollte.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 [lit] b StPO. Letzterer Nichtigkeitsgrund blieb ohne inhaltliches Vorbringen, sodass darauf keine Rücksicht zu nehmen war (§ 285 Abs 1 StPO).
Nicht oder offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist ein Urteil dann begründet, wenn die Ableitung der Tatrichter Logik und Empirie widerspricht, mit anderen Worten willkürlich ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444). Der Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn dem Rechtsmittelwerber die zu seiner Verurteilung führenden Gründe bloß nicht genug überzeugend erscheinen (Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 46). Die § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO ansprechende Mängelrüge argumentiert jedoch insgesamt auf der letzterwähnten Ebene und lässt dabei - zumindest inhaltlich - die Gesamtheit der Entscheidungsgründe außer Acht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).
Zur - ohnehin keine entscheidende Tatsache betreffenden - Feststellung, der Angeklagte habe im Sommer 2006 seine wirtschaftliche Lage als aussichtslos angesehen (US 6), gelangte das Schöffengericht nicht nur über einen belastenden Räumungsvergleich im Gefolge eines Verzugs mit dem Bestandentgelt (mit einer Zahlungspflicht von über 30.000 Euro bis 15. September 2006 bei sonstigem Verlust der Nutzung der Diskothekenräume), sondern auch und gerade wegen des Aushaftens von Kreditverbindlichkeiten (resultierend unter anderem aus einer Generalsanierung der Diskothek im Jahr 2005) über 700.000 Euro (US 5).
Bei verständniswilliger Lesart ist überdies sinnfällig, dass das Erstgericht zur Feststellung der Absprache zwischen dem Angeklagten und dem abgesondert verfolgten H***** E***** (US 6 f) über die Angaben der Genannten gegenüber Vertretern der O***** AG (US 19 f) gelangte, ohne dass dieser Folgerung irgend ein Logikbruch oder Widersprüche zu allgemeinen Erfahrungen über Kausalverläufe anhafteten.
Hinsichtlich der Bestimmung zur Brandlegung durch den Angeklagten sowie dessen Beiträge dazu zitiert der Beschwerdeführer zwar die tatrichterlichen Argumente, behauptet aber - ohne auch nur den Versuch eines inhaltlichen Vorbringens - trotzdem eine nicht vorhandene Begründung. Nicht einmal eine Berufung wegen Schuld könnte solcherart erfolgversprechend ausgeführt werden.
Die vermisste Begründung für das Wissen (wiewohl bedingter Vorsatz genügt hätte) des Beschwerdeführers um die Verursachung einer Feuersbrunst (US 8) ersieht man aus der Beschreibung des Tatobjekts der Brandstiftung US 4 f, die den Schluss US 22 (auf die innere Tatseite) formell mängelfrei trägt.
Dass H***** E***** vor der Staatsanwaltschaft P***** und zweimal schriftlich - entgegen seinen früheren Angaben gegenüber Vertretern der O***** AG - behauptete, nicht vom Angeklagten zur Brandlegung mittels eines von ihm zu findenden Dritten beauftragt worden zu sein, bezog der Schöffensenat dem Vorwurf der Unvollständigkeit zuwider sehr wohl in seine Überlegungen mit ein (US 20). Dass auch andere Folgerungen möglich gewesen wären, stellt den ins Treffen geführten Nichtigkeitsgrund nicht her.
Die Tatsachenrüge erweckt mit den Hinweisen auf die Widersprüche zwischen den Geständnissen von W***** W***** und H***** E***** vor Vertretern der O***** AG und ihren späteren leugnenden Einlassungen vor den Strafverfolgungsbehörden beim Obersten Gerichtshof ebenso wenig erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der die Schuldsprüche tragenden Feststellungen wie mit der Bezugnahme auf die (vom Erstgericht ausführlich gewürdigte - US 17 f) Aussage des als Zeugen vernommenen Rechtsanwalts, der - worin ihm indes nicht gefolgt wurde