Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Adolf R***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. März 2009, AZ 9 Bs 537/08a, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. März 2009, AZ 9 Bs 537/08a, wurde der Berufung des Adolf R***** gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Leoben vom 29. Oktober 2008, GZ 11 Hv 122/08g-26, keine Folge gegeben.
Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht gibt es kein weiteres Rechtsmittel (§ 489 Abs 1 iVm § 479 StPO), sodass die auf eine Überprüfung des Urteils des Berufungsgerichts abzielende „Beschwerde" des Verurteilten zurückzuweisen war.
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