Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Höllwerth, Dr. Glawischnig, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 190.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Mai 2009, GZ 1 R 60/09i-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 5. Dezember 2008, GZ 15 Cg 65/08p-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.
Zunächst hängt die Entscheidung nicht davon ab, ob die Vereinbarung eines generellen Beratungsausschlusses bei spekulativen Unternehmergeschäften grundsätzlich zulässig wäre, weil eine derartige Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten dem festgestellten Sachverhalt nicht einmal ansatzweise entnommen werden kann. Fest steht im Gegenteil, dass die Repräsentanten der Klägerin nicht nur keinerlei Erfahrung in Devisenoptionsgeschäften hatten, sondern diesen Umstand schon beim ersten Besprechungstermin durch die ausdrückliche Frage nach dem eventuellen Risiko der Veranlagung gegenüber der Beklagten auch deutlich zu erkennen gegeben haben. Darüber hinaus steht unbekämpft fest, dass die letztlich verlustbringenden Devisenoptionsgeschäfte von der Klägerin ausschließlich aufgrund einer mangelhaften Beratung durch die Beklagte getätigt wurden.
Soweit die Revisionswerberin meint, das Berufungsgericht hätte ihren erstinstanzlichen „Hinweis" (AS 112) auf § 12 Abs 12 des Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte (Beilage ./6) als Vorbringen über einen Verzicht auf die Irrtumsanfechtung verstehen müssen, ist ihr zu erwidern, dass die Interpretation eines konkreten Parteienvorbringens durch die Vorinstanzen regelmäßig keine über den Einzelfall hinaus bedeutende Rechtsfrage aufwirft (RIS-Justiz RS0044273 mit mehr als 100 Fundstellen). Eine abweichende Beurteilung ist auch im vorliegenden Fall nicht geboten, verweist doch der zitierte Vertragspunkt explizit nur auf Schadenersatzansprüche, aber nicht auf eine mögliche Irrtumsanfechtung. Von einer krassen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die im Interesse der Rechtseinheitlichkeit und Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte, kann damit nicht die Rede sein.
Hat das Berufungsgericht einen vom Berufungswerber geltend gemachten Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens - insbesondere auch einen Verstoß gegen § 405 ZPO - begründet verneint, kann er im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0041117). Ein Verfahrensmangel läge nur vor, wenn das Erstgericht ohne Befassung mit dem Hauptbegehren über ein Eventualbegehren entschieden hätte. Ob die Entscheidung über das Hauptbegehren im vorliegenden Fall schlüssig begründet war, wirft schon deswegen keine revisible Rechtsfrage auf, weil die Beklagte durch die Klagsabweisung nicht beschwert ist. Eine Entscheidung über die Eventualbegehren hätte nur dann unterbleiben müssen, wenn dem Hauptbegehren stattgegeben worden wäre. Dieses Ergebnis wäre allerdings weder im Interesse der Beklagten gelegen, noch hat sie in ihren Rechtsmittelschriften Argumente dafür ins Treffen geführt. Das Berufungsgericht hat entgegen den Revisionsausführungen auch kein relevantes Vorbringen der Beklagten übersehen. Es trifft zu, dass die Beklagte bereits in erster Instanz die Einwendung erhoben hat, dass die Erträge aus den ersten Devisenoptionsgeschäften „von einem allfälligen Schaden abzuziehen wären" (AS 163). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Klägerin mit dem angefochtenen Urteil keine auf Schadenersatz beruhende Leistung zuerkannt, sondern das Nichtbestehen konkreter Forderungen der Beklagten festgestellt wurde. Weder wird dadurch eine Aufrechnungslage begründet, noch bleibt mangels Leistungsbefehls Raum für einen Zug-um-Zug-Einwand. Der Anspruch auf Rückabwicklung der beiderseitigen Leistungen entsteht auch nicht vor der rechtskräftig stattgebenden Entscheidung über das Anfechtungsbegehren. Eine gesonderte Geltendmachung ihres Anspruchs bleibt der Beklagten vorbehalten.
Die außerordentliche Revision war daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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