7Ob193/09x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Paul T*****, vertreten durch Dr. Gerhard Ebenbichler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dragan R*****, vertreten durch Dr. Riedl Dr. Ludwig Rechtsanwälte GmbH in Haag, wegen Feststellung, aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Juli 2009, GZ 11 R 92/09v-24, womit das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 25. Februar 2009, GZ 1 Cg 203/08v-12, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das angefochtene Urteil durch den Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger begehrt festzustellen, dass ihm der Beklagte für alle künftigen Schäden aus der am 12. 6. 2008 vom Beklagten in den Verfahren zu AZ 6 Cga 2/08t und 6 Cga 4/08m vor dem Landesgericht St. Pölten getätigten Falschaussagen hafte.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil die Rechtsfragen im Sinn der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beantwortet worden seien. Einen Bewertungsausspruch unterließ es. Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers.
Das Erstgericht legt den Akt dem Obersten Gerichtshof direkt zur Entscheidung vor.
Bevor der Oberste Gerichtshof beurteilen kann, ob im Hinblick auf § 502 Abs 2 und 3 ZPO die Revision (un)zulässig ist, bedarf es des Bewertungsausspruchs durch das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO. Der Bewertungsausspruch kann nämlich nicht durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstands ersetzt werden (RIS-Justiz RS0042296), an die das Berufungsgericht nicht gebunden ist (RIS-Justiz RS0042617). Die Unterlassung dieses Ausspruchs ist im Rahmen des § 419 ZPO nachzutragen. Dabei wird auch auf die Änderung des § 502 Abs 3 ZPO durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 52/2009, Bedacht zu nehmen sein, da das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30. 6. 2009 liegt (Art 16 Abs 1 und 4 leg cit).