3Ob146/09f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die verpflichtete Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (§ 355 EO), über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Mai 2009, GZ 47 R 117/09t-20, womit über Rekurs der betreibenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. Jänner 2009, GZ 68 E 3150/08g-15, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Gericht zweiter Instanz zur Ergänzung seiner Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Gericht zweiter Instanz verhängte in Abänderung des vom Erstgericht abgewiesenen dritten Strafantrags der betreibenden Partei wegen eines behaupteten Zuwiderhandelns der verpflichteten Partei gegen ein mit einstweiliger Verfügung vom 13. Mai 2008 erlassenes Verbot eine Geldstrafe von 20.000 EUR. Es sprach lediglich aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Erstgericht legte den gegen diese Entscheidung gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Eine Entscheidung kann derzeit aus nachstehenden Erwägungen noch nicht erfolgen:
Nach § 78 EO iVm § 526 Abs 3, § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hätte das Rekursgericht, weil der Entscheidungsgegenstand bei der Unterlassungsexekution nicht in einem Geldbetrag besteht, aussprechen müssen, ob dessen Wert 4.000 EUR, bejahendenfalls, ob er auch 20.000 EUR übersteigt (3 Ob 164/04w; 3 Ob 132/05s uva). Diesen Ausspruch macht auch der Umstand nicht entbehrlich, dass die betreibende Partei im Exekutionsantrag einen (hohen) Wert des Streitgegenstands angab (RIS-Justiz RS0042296). Ohne eine Bewertung des Rekursgerichts ist es dem Obersten Gerichtshof nicht möglich, die Zulässigkeit des Rechtsmittels der verpflichteten Partei zu beurteilen. Eine unmittelbare Wiedervorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof wird nur zu erfolgen haben, falls das Rekursgericht zu einer 20.000 EUR übersteigenden Bewertung gelangen sollte oder bei einer solchen mit nicht mehr als 4.000 EUR das Rechtsmittel nicht selbst zurückwiese. Sollte es einen Wert im Zwischenbereich annehmen, wäre nur ein ordentlicher Revisionsrekurs, verbunden mit einem Antrag nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO zulässig, was allenfalls ein Verbesserungsverfahren erfordern würde, weil dem Rechtsmittel ein Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs an das Rekursgericht nicht zu entnehmen ist (stRsp; RIS-Justiz RS0109623). Somit wird das weitere Vorgehen des Rekursgerichts vom Ergebnis der Erwägungen in der Frage der Bewertung und allenfalls zur nachträglichen Zulassung des erhobenen Rechtsmittels abhängen. In jedem Fall hat es den fehlenden Bewertungsausspruch in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO iVm § 78 EO nachzutragen (RIS-Justiz RS0041371).